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Artikel 9 - Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (FRUG k.a.Abk.)

G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1330 (Nr. 31); zuletzt geändert durch Artikel 19a Nr. 4 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Geltung ab 01.11.2007, abweichend siehe Artikel 14
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Artikel 9 Änderung der Börsenzulassungs-Verordnung


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. November 2007 BörsZulV § 2, § 9, § 10, § 11, § 12, § 48, § 49, § 50, § 51, § 52, § 69, § 72a, § 3, § 5, § 48a

Die Börsenzulassungs-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2832), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10), wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift wird das Wort „amtlichen" durch das Wort „regulierten" ersetzt.

2.
In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zum Ersten Kapitel das Wort „amtlichen" durch das Wort „regulierten" ersetzt und die Angabe zu § 49 wie folgt gefasst:

„§ 49 (weggefallen)".

3.
In der Überschrift des Ersten Kapitels wird das Wort „amtlichen" durch das Wort „regulierten" ersetzt.

4.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „amtlichen" durch das Wort „regulierten" ersetzt.

b)
In Absatz 4 wird das Wort „Zulassungsstelle" durch das Wort „Geschäftsführung" ersetzt.

5.
§ 9 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird das Wort „Zulassungsstelle" durch das Wort „Geschäftsführung" ersetzt.

b)
In Nummer 2 werden die Wörter „amtlich notiert" durch die Wörter „an einem organisierten Markt zugelassen" ersetzt.

c)
In Nummer 3 werden nach dem Wort „Wirtschaftsraum" die Wörter „amtlich notiert werden" durch die Wörter „an einem Markt, der mit einem organisierten Markt vergleichbar ist, zugelassen sind" und nach dem Wort „Aktien" die Wörter „amtlich notiert werden" durch die Wörter „zugelassen sind" ersetzt.

6.
In § 10 werden die Wörter „an einer Börse amtlich notiert" durch die Wörter „an einem Markt, der mit einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes vergleichbar ist, zum Handel zugelassen sind" und das Wort „Notierung" durch die Wörter „Zulassung in diesen Staaten" ersetzt.

7.
In § 11 Abs. 2 werden das Wort „Zulassungsstelle" durch das Wort „Geschäftsführung" und die Wörter „Markt im Sinne des § 2 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes" durch die Wörter „organisierten Markt" ersetzt.

8.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nr. 1 wird das Wort „Zulassungsstelle" durch das Wort „Geschäftsführung" und die Angabe „§§ 39 bis 41" durch die Angabe „§§ 40 und 41" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden das Wort „werden" durch das Wort „sind" und die Wörter „amtlich notiert" durch die Wörter „an einem Markt, der mit einem organisierten Markt vergleichbar ist, zugelassen" und das Wort „Notierung" durch das Wort „Zulassung" ersetzt.

9.
In § 48 Abs. 2 Satz 2 wird im Satzteil vor Nummer 1 und in Nummer 7 Buchstabe b jeweils das Wort „Zulassungsstelle" durch das Wort „Geschäftsführung" ersetzt.

10.
§ 49 wird aufgehoben.

11.
§ 50 wird wie folgt gefasst:

„§ 50 Zeitpunkt der Zulassung

Die Zulassung darf frühestens an dem auf das Datum der Einreichung des Zulassungsantrags bei der Geschäftsführung folgenden Handelstag erfolgen."

11a.
In § 51 werden die Wörter „sowie durch Börsenbekanntmachung" gestrichen.

12.
§ 52 wird wie folgt gefasst:

„§ 52 Einführung

Die Einführung der Wertpapiere darf frühestens an dem auf die erste Veröffentlichung des Prospekts oder, wenn kein Prospekt zu veröffentlichen ist, an dem der Veröffentlichung der Zulassung folgenden Werktag erfolgen."

13.
In § 69 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 wird jeweils das Wort „amtlichen" durch das Wort „regulierten" ersetzt.

14.
§ 72a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für Schuldverschreibungen, für die ein Prospekt nach § 44 dieser Verordnung vor dem 1. Juli 2005 veröffentlicht worden ist, findet diese Verordnung in der vor dem 1. Juli 2005 geltenden Fassung weiterhin Anwendung."

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Sind Aktien eines Emittenten vor dem 1. November 2007 zum geregelten Markt zugelassen worden, so ist für vor diesem Tag ausgegebene Aktien, die noch nicht zugelassen sind, der Antrag auf Zulassung nach § 69 Abs. 1 zum regulierten Markt spätestens bis zum 31. Oktober 2009 zu stellen. § 69 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt."

15.
In § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 2, § 48a Satz 1 und § 51 wird jeweils das Wort „Zulassungsstelle" durch das Wort „Geschäftsführung" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 9 Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 FRUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FRUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Investmentänderungsgesetz
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Artikel 19a InvÄndG Änderungen in anderen Gesetzen
... der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2832), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330) geändert worden ist, wird nach den ...