Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 1 BArchKostV vom 15.08.2013

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 BGebGEG am 15. August 2013 und Änderungshistorie der BArchKostV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 1 BArchKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 1 BArchKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 56 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Geltungsbereich


(Text alte Fassung)

Für die Benutzung von Archivgut beim Bundesarchiv werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser Verordnung erhoben.

(Text neue Fassung)

Für die Benutzung von Archivgut beim Bundesarchiv werden Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung erhoben.


 
Anzeige