§ 2 BArchKostV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung | § 2 BArchKostV n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 56 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
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(Text alte Fassung) § 2 Kosten | (Text neue Fassung)§ 2 Gebühren und Auslagen |
Die Kosten bestimmen sich nach dem anliegenden Kostenverzeichnis. | Die Gebühren und Auslagen bestimmen sich nach dem anliegenden Gebühren- und Auslagenverzeichnis. |