Änderung § 12b ArGV vom 01.01.2012

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§ 12b ArGV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 12b ArGV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 12.12.2011 BGBl. I S. 2691
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.06.2015) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 12b Fachkräfte aus den neuen EU-Mitgliedstaaten und deren Familienangehörige


(Text alte Fassung)

Die Arbeitserlaubnis-EU nach § 284 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch wird Fachkräften mit einem Hochschulabschluss oder einer vergleichbaren Qualifikation für eine der beruflichen Qualifikation entsprechende Beschäftigung sowie ihren freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt.

(Text neue Fassung)

(1) Keiner Arbeitsgenehmigung-EU bedürfen Fachkräfte, die eine Hochschulausbildung oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen, zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung sowie ihre freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen.

(2) Die Arbeitserlaubnis-EU wird Personen für Beschäftigungen, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzen, sowie
ihren freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen ohne Prüfung nach § 39 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.06.2015) 
 



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