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Eingangsformel - Ernährungsbewirtschaftungsverordnung (EBewiV)

Eingangsformel



Auf Grund des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5, 7 bis 9 und 11, der §§ 2 und 7 Abs. 1 Satz 1, des § 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 9 Satz 1 in Verbindung mit § 25 Nr. 2 Buchstabe b, des § 11 Abs. 1 und des § 14 Abs. 1 Nr. 1 des Ernährungssicherstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Oktober 1968 (BGBl. I S. 1075) wird von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates und auf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 2 des Ernährungssicherstellungsgesetzes von der Bundesregierung verordnet:

 
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