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§ 10 - Ernährungssicherstellungsgesetz (ESG)

neugefasst durch B. v. 27.08.1990 BGBl. I S. 1802; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 04.04.2017 BGBl. I S. 772
Geltung ab 11.10.1968; FNA: 780-3 Organisation der Landwirtschaft
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§ 10 Ausführung des Gesetzes



(1) Rechtsverordnungen nach § 1 und Rechtsverordnungen nach den §§ 5 und 6 für die in § 1 bezeichneten Zwecke werden von den Ländern einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände im Auftrag des Bundes ausgeführt. Die Rechtsverordnungen können vorsehen, daß sie in bundeseigener Verwaltung ausgeführt werden, soweit dies für die in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist.

(2) Die Landesregierungen können bestimmen, daß die nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes

a)
Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe zugewiesenen Aufgaben ganz oder teilweise von kreisangehörigen Gemeinden,

b)
kreisangehörigen Gemeinden zugewiesenen Aufgaben von kommunalen Zusammenschlüssen oder Gemeindeverbänden

wahrgenommen werden.

(3) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für die §§ 14, 15, 16, 17 und 18 dieses Gesetzes, soweit auf Grund dieser Vorschriften von den Behörden der Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände Maßnahmen für die in § 1 genannten Zwecke ergriffen werden sollen.

(4) Soweit dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 von den Ländern einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände im Auftrage des Bundes ausgeführt werden, übt das Bundesministerium die Befugnisse der Bundesregierung nach Artikel 85 des Grundgesetzes aus. Das Bundesministerium kann diese Befugnisse sowie seine Weisungsbefugnis nach Artikel 85 Abs. 3 des Grundgesetzes auf Bundesoberbehörden übertragen. Allgemeine Verwaltungsvorschriften nach Artikel 85 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates, wenn die Voraussetzung des § 2 Abs. 3 vorliegt oder die Verwaltungsvorschriften die Ausführung von Rechtsverordnungen betreffen, die ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen worden sind.

(5) In Ländern, in denen in den Gemeinden und Gemeindeverbänden für Auftragsangelegenheiten ein kollegiales Organ zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Hauptverwaltungsbeamte der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes.

(6) In Rechtsverordnungen nach § 1 und in Rechtsverordnungen nach den §§ 5 und 6 für die in § 1 genannten Zwecke kann die Zuständigkeit zur Ausführung dieser Verordnungen geregelt und dabei bestimmt werden, daß für die Aufgaben zur Ausführung dieser Verordnungen besondere Stellen einzurichten sind.



 

Zitierungen von § 10 ESG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 ESG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ESG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Erste Verordnung zur Änderung der Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung
V. v. 24.11.2010 BGBl. I S. 1730
Verordnung zur Änderung der Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung und zur Aufhebung der Landwirtschafts-Veranlagungsverordnung
V. v. 01.03.2012 BGBl. I S. 413
Zweite Verordnung zur Änderung der Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung
V. v. 07.10.2014 BGBl. I S. 1594
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Ernährungsbewirtschaftungsverordnung (EBewiV)
V. v. 10.01.1979 BGBl. I S. 52; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 04.04.2017 BGBl. I S. 772
Eingangsformel EBewiV
... § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5, 7 bis 9 und 11, der §§ 2 und 7 Abs. 1 Satz 1, des § 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 9 Satz 1 in Verbindung mit § 25 Nr. 2 Buchstabe b, des § 11 Abs. ...

Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung (EWMV)
V. v. 01.12.1994 BGBl. I S. 3674; aufgehoben durch § 9 V. v. 10.10.2006 BGBl. I S. 2214
Eingangsformel EWMV
... I S. 1766) sowie - auf Grund des § 5 Nr. 1, des § 10 Abs. 6 und des § 25 Nr. 2 Buchstabe b, jeweils in Verbindung mit § 7 Abs. 1, des ...

Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung (EWMV)
V. v. 10.10.2006 BGBl. I S. 2214; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 04.04.2017 BGBl. I S. 772
Eingangsformel EWMV
... worden sind, sowie - auf Grund des § 5 Nr. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 6 und § 25 Nr. 2 Buchstabe b, jeweils in Verbindung mit § 7 Abs. 1, des ...

Landwirtschafts-Veranlagungsverordnung (LwVeranlV)
V. v. 26.04.1983 BGBl. I S. 491; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 01.03.2012 BGBl. I S. 413
Eingangsformel LwVeranlV
... Grund des § 1 Abs. 1 Nr. 2, 6 und 7, der §§ 2, 5, 7 Abs. 1 Satz 1, des § 10 Abs. 1 Satz 2 sowie des § 10 Abs. 9 Satz 1, auch in Verbindung mit § 25 Nr. 2 Buchstabe ... 2, 6 und 7, der §§ 2, 5, 7 Abs. 1 Satz 1, des § 10 Abs. 1 Satz 2 sowie des § 10 Abs. 9 Satz 1, auch in Verbindung mit § 25 Nr. 2 Buchstabe b, des ...