(1) Zur Sicherstellung der Versorgung mit Erzeugnissen der Ernährungs- und Landwirtschaft werden die in der Anlage aufgeführten Erzeugnisse (bewirtschaftete Erzeugnisse) öffentlich bewirtschaftet.
(2) Die bewirtschafteten Erzeugnisse unterliegen einer Verfügungsbeschränkung und Abgabepflicht nach dieser Verordnung. Mit diesen Erzeugnissen muß nach den Anordnungen verfahren werden, die die zuständigen Stellen auf Grund einer Rechtsverordnung nach dem
Ernährungssicherstellungsgesetz treffen.
(3) Der Verfügungsbeschränkung und Abgabepflicht unterliegen nicht
- 1.
- bewirtschaftete Erzeugnisse in
- a)
- Haushaltungen,
- b)
- Einrichtungen zur Sammelverpflegung (§ 7 Abs. 3 Nr. 2),
- c)
- Vorratslagern der Streitkräfte, der Verbände und Einrichtungen der Polizeien und der zivilen Verteidigung,
- d)
- sonstigen Beständen, die aus öffentlichen Haushaltsmitteln finanziert worden sind;
- 2.
- bewirtschaftete Erzeugnisse, die
- a)
- in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden und als Nachschub für die Streitkräfte bestimmt sind oder
- b)
- sich auf der Durchfuhr befinden.
(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- weitere Erzeugnisse der Ernährungs- und Landwirtschaft in die Anlage aufzunehmen, um die für Zwecke der Verteidigung, insbesondere zur Deckung des Bedarfs der Zivilbevölkerung und der Streitkräfte erforderliche Versorgung mit diesen Erzeugnissen sicherzustellen,
- 2.
- einzelne Erzeugnisse in der Anlage zu streichen, wenn ihre Bewirtschaftung zu den in Nummer 1 genannten Zwecken nicht erforderlich ist.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 39 EBewiV Zustimmung des Bundesrates ... Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 bedürfen Rechtsverordnungen, zu deren Erlaß das Bundesministerium auf Grund des ... bedürfen Rechtsverordnungen, zu deren Erlaß das Bundesministerium auf Grund des § 1 Abs. 4, § 3 Abs. 4, §§ 5, 13 Abs. 1, § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 3, ...
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147