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§ 2 - Ernährungsbewirtschaftungsverordnung (EBewiV)

§ 2 Verfügungsbeschränkung



(1) Die Verfügungsbeschränkung bewirkt, daß die ihr unterliegenden bewirtschafteten Erzeugnisse

1.
nur gegen Berechtigungsnachweise (§ 7) zur Be- oder Verarbeitung, zur Weiterveräußerung oder zum Verbrauch abgegeben, bezogen oder zum eigenen Verbrauch entnommen werden dürfen, soweit sich aus § 3 Abs. 2 und § 36 Abs. 2 Satz 2 nichts anderes ergibt oder das Ernährungsamt nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 nicht etwas anderes anordnet;

2.
nicht beiseite geschafft, vernichtet oder unbrauchbar gemacht werden dürfen.

Bewirtschaftete Erzeugnisse, die als Lebensmittel oder zu anderen Zwecken der Versorgung nicht mehr geeignet sind, dürfen nur vernichtet werden, wenn dies vorher unter Angabe von Art und Menge der Erzeugnisse sowie Ort und Zeitpunkt der Vernichtung dem Ernährungsamt angezeigt worden ist.

(2) Die Verfügungsbeschränkung tritt ein bei noch nicht vom Boden getrennten pflanzlichen Erzeugnissen mit ihrer Trennung, bei tierischen Erzeugnissen mit ihrer Gewinnung, bei anderen Erzeugnissen mit ihrer Herstellung und bei eingeführten Erzeugnissen mit dem Verbringen in den Geltungsbereich dieser Verordnung.



 

Zitierungen von § 2 EBewiV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 EBewiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EBewiV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 EBewiV Anordnungsbefugnis
... im Falle des Buchstaben a gilt § 3 Abs. 2 Satz 2 entsprechend; 2. abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 1 , § 3 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 sowie § 11 Abs. 2 Satz 2 eine Anordnung ...
§ 38 EBewiV Zuwiderhandlungen
... Wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 bewirtschaftete Erzeugnisse abgibt, bezieht, entnimmt, beiseite schafft, vernichtet ... beiseite schafft, vernichtet oder unbrauchbar macht, 2. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 bewirtschaftete Erzeugnisse, die zu Zwecken der Versorgung nicht mehr geeignet sind, ...