Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.04.2017 aufgehoben

§ 31 - Ernährungsbewirtschaftungsverordnung (EBewiV)

§ 31 Bestandsverzeichnisse der Betriebe



(1) Hersteller, Zwischenverteiler und Endverteiler sind verpflichtet, für jeden Betrieb den Warenbestand im Zeitpunkt der Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 in ein Bestandsverzeichnis nach Art und Menge der bewirtschafteten Erzeugnisse aufgegliedert aufzunehmen, dem Ernährungsamt unverzüglich mitzuteilen und laufend fortzuschreiben.

(2) Hersteller und Zwischenverteiler sind ferner verpflichtet, für jeden Warenlieferanten und jeden Abnehmer nach bewirtschafteten Erzeugnissen aufgegliederte Aufzeichnungen zu machen, aus denen sich ergeben

1.
Datum und Menge des Warenein- und -ausgangs,

2.
die verausgabten und vereinnahmten Berechtigungsnachweise sowie die ausgestellten und vereinnahmten Empfangsbestätigungen und Abrechnungsunterlagen mit Datum.

(3) Die Bestandsverzeichnisse müssen monatlich abgeschlossen und saldiert werden. Sie sind dem Ernährungsamt oder den von ihm beauftragten Personen jederzeit auf Verlangen vorzulegen.

(4) Die Bestandsverzeichnisse und Aufzeichnungen können mit Hilfe automatischer Datenverarbeitungsanlagen erstellt werden. Sofern dies geschieht, sind das Ernährungsamt oder die von ihm beauftragten Personen befugt, die Programmierungsunterlagen zu überprüfen sowie Kontrollprogramme in die Datenverarbeitungsanlagen einzugeben; die nach den Absätzen 1 und 2 Verpflichteten haben diese Maßnahmen zu dulden und die zur Überprüfung erforderliche Unterstützung zu leisten.

(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Nachweis über die Waren- und Bezugsscheinbewegung in anderer Weise zu regeln und zu bestimmen, daß auch Einrichtungen zur Gäste- und Sammelverpflegung mit Ausnahme der Bundeswehr, der Verbände und Einrichtungen der Polizeien und der zivilen Verteidigung zur Führung von Bestandsverzeichnissen verpflichtet sind.

Anzeige


 

Zitierungen von § 31 EBewiV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 EBewiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EBewiV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 38 EBewiV Zuwiderhandlungen
... oder nicht unverzüglich entwertet, 11. entgegen § 31 Abs. 1 den Warenbestand nicht oder nicht richtig aufnimmt, nicht unverzüglich mitteilt oder ... unverzüglich mitteilt oder nicht fortschreibt, 12. entgegen § 31 Abs. 2 Aufzeichnungen nicht oder nicht richtig macht, 13. entgegen § ... Abs. 2 Aufzeichnungen nicht oder nicht richtig macht, 13. entgegen § 31 Abs. 3 ein Bestandsverzeichnis nicht oder nicht richtig abschließt, saldiert oder vorlegt, ...
§ 39 EBewiV Zustimmung des Bundesrates
... § 3 Abs. 4, §§ 5, 13 Abs. 1, § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 3, §§ 28, 31 Abs. 5 und § 32 Abs. 2 ermächtigt ist, nicht der Zustimmung des ...