(1) Zur Feststellung eines Bezugsscheinüberhangs sowie von Warenmehr- oder -mindermengen kann das Ernährungsamt anordnen, daß die Bestandsverzeichnisse eines Herstellers, Zwischen- und Endverteilers auf einen bestimmten Stichtag zum Zwecke der Neueröffnung endgültig abgeschlossen und saldiert werden (Festschreibung).
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Befugnis zur Anordnung der Festschreibung auch für Einrichtungen zur Gäste- und Sammelverpflegung mit Ausnahme der Bundeswehr, der Verbände und Einrichtungen der Polizeien und der zivilen Verteidigung vorzusehen.
(3) Ist eine Festschreibung angeordnet, so sind die betroffenen Betriebe verpflichtet, Bescheinigungen ihrer Lieferer über etwaige Warenguthaben der Aufstellung über die Bestände an bewirtschafteten Erzeugnissen und Berechtigungsnachweisen beizufügen.
(4) Das Ernährungsamt schließt die Bestandsverzeichnisse, auf die sich die Festschreibung bezieht, nach Prüfung der Unterlagen ab und eröffnet sie nach Feststellung etwaiger Unterschiede neu. Bei Wiedereröffnung von Bezugsscheinkonten sind vorhandene Mehr- oder Fehlmengen und Bezugscheinüberhänge auf künftige Bezüge zu verrechnen.
§ 38 EBewiV Zuwiderhandlungen ... nicht richtig abschließt, saldiert oder vorlegt, 14. entgegen § 32 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 35 Satz 1, der Aufstellung eine Bescheinigung nicht ... zuständigen Behörde nach den §§ 4, 26 Abs. 2 Satz 2, § 30 Abs. 1, § 32 Abs. 1 und § 35 Satz 2 nicht nachkommt, begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des ...