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§ 12 - Anzeigenverordnung (AnzV)

V. v. 29.12.1997 BGBl. I S. 3372; aufgehoben durch § 17 V. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3245
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7610-2-19 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 12 Anzeigen nach § 24 Abs. 1 Nr. 11 KWG und Sammelanzeigen nach § 24 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 KWG (Passivbeteiligungen)



(1) Anzeigen nach § 24 Abs. 1 Nr. 11 KWG sind mit dem Vordruck "Anzeige nach § 24 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 KWG" (Anlage 5) dem Bundesaufsichtsamt in einfacher Ausfertigung und der zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in dreifacher Ausfertigung einzureichen.

(2) Sammelanzeigen nach § 24 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 KWG sind nach dem Stand vom 31. August bis zum 15. Oktober eines jeden Jahres mit dem Vordruck "Anzeige nach § 24 Abs. 1 Nr. 11 oder Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 KWG" (Anlage 5) dem Bundesaufsichtsamt in einfacher Ausfertigung und der zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Gegebenenfalls ist Fehlanzeige zu erstatten.