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§ 18 - Anzeigenverordnung (AnzV)

V. v. 29.12.1997 BGBl. I S. 3372; aufgehoben durch § 17 V. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3245
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7610-2-19 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 18 Anzeigen nach § 24a Abs. 1 und 4 KWG (Errichtung einer Zweigniederlassung in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums)



(1) Anzeigen nach § 24a Abs. 1 und 4 KWG sind, für jeden Staat des Europäischen Wirtschaftsraums gesondert, dem Bundesaufsichtsamt in dreifacher und der zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Der Anzeige an das Bundesaufsichtsamt ist eine amtlich beglaubigte Übersetzung in eine Amtssprache des Aufnahmestaats in zweifacher Ausfertigung beizufügen.

(2) Der Geschäftsplan muß die vorgesehenen geschäftlichen Aktivitäten typenmäßig entsprechend den Vorgaben des Anhangs der Zweiten Bankrechtskoordinierungsrichtlinie und des Anhangs der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie bezeichnen. Geschäfte, die in den genannten Anhängen nicht erwähnt werden, sind gesondert aufzuführen und genau zu beschreiben. Sämtliche in Aussicht genommenen Geschäfte sind im einzelnen zu erläutern. Ist die Errichtung mehrerer Betriebsstellen im Aufnahmestaat geplant, sind hierzu nähere Angaben zu machen. Der Geschäftsplan muß außerdem den organisatorischen Aufbau der Zweigniederlassung darstellen. Dazu sind die internen Entscheidungskompetenzen und die Art der Einbindung der Zweigniederlassung in das interne Kontrollverfahren des Instituts zu beschreiben.

(3) Änderungen hinsichtlich der nach § 24a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 3 oder 4 KWG angezeigten Verhältnisse (Geschäftsplan der Zweigniederlassung, Anschrift der Zweigniederlassung, Leiter der Zweigniederlassung) oder der Mitgliedschaft in einer Einlagensicherungseinrichtung oder Anlegerentschädigungseinrichtung im Sinne des § 23a KWG sind mindestens einen Monat vor der Durchführung der Änderungen dem Bundesaufsichtsamt und der zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in zweifacher Ausfertigung und den zuständigen Behörden des Aufnahmestaats in einfacher Ausfertigung anzuzeigen. Sofern die Änderungsanzeige an die zuständige Behörde des Aufnahmestaats nicht in einer Amtssprache dieses Staates abgefaßt ist, ist dieser eine amtlich beglaubigte Übersetzung in eine Amtssprache beizufügen.

 
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