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§ 19 - Anzeigenverordnung (AnzV)

V. v. 29.12.1997 BGBl. I S. 3372; aufgehoben durch § 17 V. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3245
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7610-2-19 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 19 Anzeigen nach § 24a Abs. 3 und 4 KWG (grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr)



Anzeigen nach § 24a Abs. 3 und 4 KWG sind, für jeden Staat des Europäischen Wirtschaftsraums gesondert, dem Bundesaufsichtsamt und der zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank jeweils in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Die Arten der Dienstleistungen sind typenmäßig entsprechend den Vorgaben des Anhangs der Zweiten Bankrechtskoordinierungsrichtlinie und des Anhangs der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie zu bezeichnen. Der Anzeige an das Bundesaufsichtsamt ist eine amtlich beglaubigte Übersetzung in eine Amtssprache des Aufnahmestaats in dreifacher Ausfertigung beizufügen.

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