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§ 20 - Anzeigenverordnung (AnzV)

V. v. 29.12.1997 BGBl. I S. 3372; aufgehoben durch § 17 V. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3245
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7610-2-19 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 20 Anzeigen nach § 25a Abs. 2 Satz 3 KWG (Auslagerung von Bereichen)



Anzeigen nach § 25a Abs. 2 Satz 3 KWG sind dem Bundesaufsichtsamt in zweifacher Ausfertigung und der zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Die Institute haben dem Bundesaufsichtsamt in einfacher Ausfertigung und der zuständigen Zweiganstalt der Landeszentralbank in zweifacher Ausfertigung bis zum 28. Februar 1998 die Bereiche im Sinne des § 25a Abs. 2 Satz 1 KWG nach dem Stand vom 1. Januar 1998 zu melden, die sie auf ein anderes Unternehmen ausgelagert haben. Den Anzeigen nach Satz 1 sind folgende Unterlagen beizufügen:

1.
Kopien des Vertrages, durch den sichergestellt wird, daß das Institut gegenüber dem betreffenden Unternehmen die erforderlichen Weisungsbefugnisse besitzt und daß die ausgelagerten Bereiche in die internen Kontrollverfahren des Instituts einbezogen werden;

2.
eine Erklärung des Auslagerungsunternehmens gegenüber dem Institut, daß es im Rahmen von Abschlussprüfungen des Instituts oder im Rahmen von vom Bundesaufsichtsamt gegenüber dem Institut angeordneten Prüfungen die Prüfung des ausgelagerten Bereiches duldet.

Bei den Anzeigen nach Satz 2 sind die Unterlagen nach Satz 3 auf Verlangen des Bundesaufsichtsamts nachzureichen.

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