(1) Der Gefahrgutbeauftragte hat dafür zu sorgen, daß nach einem Unfall, der sich während einer vom Unternehmen oder vom Betrieb durchgeführten Beförderung oder bei einem vom Unternehmen oder vom Betrieb vorgenommenen Be- oder Entladen ereignet und bei dem Personen, Tiere, Sachen oder die Umwelt durch Freisetzen der gefährlichen Güter zu Schaden gekommen sind, nach Eingang aller sachdienlichen Auskünfte unverzüglich ein Unfallbericht erstellt wird.
(2) Der Unfallbericht soll dem Muster nach Anlage 2 entsprechen.
(3) Gefahrgutbeauftragte nach §
1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 müssen den Unfallbericht dem Unternehmer oder Inhaber des Betriebes vorlegen. Der Unternehmer oder Inhaber des Betriebes muß auf Verlangen der für die Überwachung seines Betriebes zuständigen Behörde nach §
9 des
Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter einen Unfallbericht zuleiten. Der Unfallbericht muß jedoch keine Angaben enthalten, die den Unternehmer oder Betriebsinhaber oder deren verantwortliche Personen belasten.
§ 7a GbV Ordnungswidrigkeiten (vom 14.08.2010) ... nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, 5. entgegen § 1d Abs. 1 nicht dafür sorgt, daß ein Unfallbericht unverzüglich erstellt wird, ... sorgt, daß ein Unfallbericht unverzüglich erstellt wird, 6. entgegen § 1d Abs. 3 Satz 2 der Überwachungsbehörde einen Unfallbericht nicht zuleitet, 7. ...