(1) Der Gefahrgutbeauftragte im Sinne des §
1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 darf wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.
(2) Unternehmer und Inhaber von Betrieben haben dafür zu sorgen, daß
- 1.
- der Gefahrgutbeauftragte
- a)
- vor seiner Bestellung im Besitz eines gültigen und auf die Tätigkeiten des Unternehmens oder Betriebes abgestellten Schulungsnachweises nach § 2 ist,
- b)
- alle zur Wahrnehmung seiner Tätigkeit erforderlichen sachdienlichen Auskünfte und Unterlagen erhält, soweit sie die Beförderung gefährlicher Güter betreffen,
- c)
- die notwendigen Mittel zur Aufgabenwahrnehmung erhält,
- d)
- jederzeit seine Vorschläge und Bedenken unmittelbar der entscheidenden Stelle im Unternehmen oder Betrieb vortragen kann,
- e)
- zu vorgesehenen Vorschlägen auf Änderung oder Anträgen auf Abweichungen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter Stellung nehmen kann,
- f)
- alle Aufgaben, die ihm nach § 1c Abs. 1 übertragen worden sind, ordnungsgemäß erfüllen kann;
- 2.
- der Jahresbericht nach Anlage 1 Nr. 4 mindestens fünf Jahre aufbewahrt und der zuständigen Überwachungsbehörde auf Verlangen vorgelegt wird;
- 3.
- beauftragte Personen und sonstige verantwortliche Personen im Besitz einer für ihre Aufgabenbereiche ausgestellten Schulungsbescheinigung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 sind.
§ 7a GbV Ordnungswidrigkeiten (vom 14.08.2010) ... Überwachungsbehörde einen Unfallbericht nicht zuleitet, 7. entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a nicht dafür sorgt, daß der Gefahrgutbeauftragte im Besitz ... im Besitz eines dort genannten Schulungsnachweises ist, 8. entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 nicht dafür sorgt, daß der Jahresbericht und der Unfallbericht mindestens ... Überwachungsbehörde vorgelegt werden oder 9. entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 nicht dafür sorgt, daß Beauftragte und sonstige verantwortliche Personen ...