§ 3 AnlBV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung | § 3 AnlBV n.F. (neue Fassung) in der am 04.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 57 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Ordnungswidrigkeiten | |
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1 in Verbindung mit den Nummern 2.1.1, 2.1.2, 2.2.1 oder 2.2.2 der Anlage eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird auf die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest übertragen. | (Text neue Fassung) (2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen. |