(1) Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder des Bundesministeriums nach §
1 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates, wenn ihre Geltung auf längstens sechs Monate befristet wird. Eine Verlängerung der Geltungsdauer ist nur mit Zustimmung des Bundesrates möglich.
(2) Nach Eintritt der Voraussetzung des §
2 Abs. 3 bedürfen Rechtsverordnungen nach den §§
1,
5 und
6 nicht der Zustimmung des Bundesrates oder Bundestages.