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§ 6 - Ernährungssicherstellungsgesetz (ESG)

neugefasst durch B. v. 27.08.1990 BGBl. I S. 1802; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 04.04.2017 BGBl. I S. 772
Geltung ab 11.10.1968; FNA: 780-3 Organisation der Landwirtschaft
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§ 6 Vorratshaltung



(1) Um eine Gefährdung der Versorgung mit Erzeugnissen zu beheben oder zu verhindern, können durch Rechtsverordnungen für Betriebe der Ernährungs- und Landwirtschaft sowie der Forst- und Holzwirtschaft Vorschriften über die Lagerung und die Vorratshaltung der in § 4 genannten Erzeugnisse erlassen werden, soweit dies für die in § 1 bezeichneten Zwecke erforderlich ist. § 2 Abs. 2 ist anzuwenden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Lagerung und Vorratshaltung von sächlichen Betriebsmitteln im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 durch land- und forstwirtschaftliche Betriebe.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend für die Lagerung und Vorratshaltung von sächlichen Betriebsmitteln, die ausschließlich für die land- und forstwirtschaftliche Erzeugung verwendet werden, durch Vereinigungen von Erzeugerbetrieben und Vereinigungen von Erzeugervereinigungen sowie sonstige Handelsbetriebe, die der Versorgung der Land- und Forstwirtschaft mit diesen Betriebsmitteln dienen.

(4) In Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 kann vorgesehen werden, daß den Betroffenen für die Kosten der Bevorratung Kredite, Bürgschaften oder sonstige Gewährleistungen bis zu einer im jährlichen Haushaltsgesetz festzusetzenden Höhe sowie im Rahmen der verfügbaren Mittel Zuschüsse zu den Kosten der Lagerhaltung und Wälzung und zur Zinsverbilligung gewährt werden, soweit dies erforderlich ist, um eine unzumutbare Belastung der Betroffenen auszuschließen.

(5) Für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, die auf Grund der nach den Absätzen 1 bis 3 zu erlassenden Rechtsverordnungen bevorratet sind, kann die Bundesregierung an Stelle der Finanzierungshilfen nach Absatz 4 durch Rechtsverordnungen zulassen, daß sie statt mit dem sich nach § 6 Abs. 1 Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes ergebenden Wert von dem Steuerpflichtigen mit einem Wert angesetzt werden können, der bis zu 30 vom Hundert unter den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem niedrigeren Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) des Bilanzstichtages liegt. Voraussetzung für den Abschlag ist, daß die Wirtschaftsgüter sich im Geltungsbereich des Grundgesetzes befinden und für ihre Bevorratung nicht nach anderen Vorschriften oder auf Grund vertraglicher Vereinbarungen eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle Zuschüsse gewährt oder das Preisrisiko übernommen hat.

(6) Wirtschaftsgüter, bei denen nach Absatz 5 ein Bewertungsabschlag vorgenommen worden ist, sind bei der Feststellung des Einheitswerts des gewerblichen Betriebs mit dem für die Vermögensbesteuerung maßgebenden Wert, vermindert um den nach Absatz 5 vorgenommenen Bewertungsabschlag, anzusetzen.



 

Zitierungen von § 6 ESG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 ESG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ESG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 ESG Rechtsverordnungen (vom 08.09.2015)
... Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 5 und 6 erläßt die Bundesregierung. Die Bundesregierung kann diese Befugnis durch ... übertragen. (2) Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 5 und 6 erläßt das Bundesministerium unter der Voraussetzung des § 2 Abs. 3. Es kann diese ...
§ 8 ESG Zustimmungsbedürftigkeit der Rechtsverordnungen
... Voraussetzung des § 2 Abs. 3 bedürfen Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 5 und 6 nicht der Zustimmung des Bundesrates oder ...
§ 9 ESG Geltungsdauer der Rechtsverordnungen
... Befristete Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 5 und 6 , die bei Eintritt der Voraussetzung des § 2 Abs. 3 in Kraft sind, gelten unbefristet weiter. ...
§ 10 ESG Ausführung des Gesetzes
... Rechtsverordnungen nach § 1 und Rechtsverordnungen nach den §§ 5 und 6 für die in § 1 bezeichneten Zwecke werden von den Ländern einschließlich der ... (6) In Rechtsverordnungen nach § 1 und in Rechtsverordnungen nach den §§ 5 und 6 für die in § 1 genannten Zwecke kann die Zuständigkeit zur Ausführung dieser ...
§ 14 ESG Mitwirkung von Vereinigungen
... In Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 5 und 6 kann bestimmt werden, daß 1. Verbände und Zusammenschlüsse ... der Durchführung von einzelnen Aufgaben, die sie für die in den §§ 1, 5 und 6 genannten Zwecke auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener ...
§ 22 ESG Zuwiderhandlung gegen Sicherstellungsmaßnahmen
... oder fahrlässig gegen eine Vorschrift einer auf Grund der §§ 1, 5 und 6 erlassenen Rechtsverordnung oder gegen eine auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen ...
§ 25 ESG Zuständige Verwaltungsbehörde
... bestimmte Stelle; 2. bei Zuwiderhandlungen gegen eine nach den §§ 1, 5 oder 6 erlassene Rechtsverordnung oder gegen eine auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangene ...