(1) In Rechtsverordnungen nach den §§
1,
5 und
6 kann bestimmt werden, daß
- 1.
- Verbände und Zusammenschlüsse oder Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Aufgaben der Ernährungs- und Landwirtschaft oder der Forst- und Holzwirtschaft wahrnehmen, bei der Ausführung der Rechtsverordnungen beratend mitwirken, soweit Interessen der Ernährungs- und Landwirtschaft oder der Forst- und Holzwirtschaft betroffen sind,
- 2.
- die Ausführung der Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Aufgaben der Ernährungs- und Landwirtschaft oder der Forst- und Holzwirtschaft wahrnehmen, übertragen wird. Die Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts unterstehen insoweit den Weisungen der in der Rechtsverordnung bestimmten Behörde.
(2) Die zuständige Behörde kann sich bei der Durchführung von einzelnen Aufgaben, die sie für die in den §§
1,
5 und
6 genannten Zwecke auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen zu erfüllen hat, der in Absatz 1 genannten Stellen mit deren Zustimmung bedienen. Diese Stellen unterstehen insoweit den Weisungen der zuständigen Behörde, die Verbände und Zusammenschlüsse insoweit auch deren Aufsicht.
§ 10 ESG Ausführung des Gesetzes ... wahrgenommen werden. (3) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für die §§ 14 , 15, 16, 17 und 18 dieses Gesetzes, soweit auf Grund dieser Vorschriften von den Behörden der ...
V. v. 10.01.1979 BGBl. I S. 52; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 04.04.2017 BGBl. I S. 772