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§ 8 - Wohngeldgesetz (WoGG)

neugefasst durch B. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 2029, 2797; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 8601-1 Ergänzende Vorschriften zum SGB
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§ 8 Höchstbeträge für Miete und Belastung



(1) Bei der Leistung des Wohngeldes wird die Miete oder Belastung insoweit nicht berücksichtigt, als sie monatlich folgende Höchstbeträge übersteigt:

bei ... zum Haushalt rechnenden Familienmitglied(ern)in Gemeinden mit Mieten der Stufefür Wohnraum, der bezugsfertig geworden ist
bis zum 31. Dezember 1965ab 1. Januar 1966 bis zum 31. Dezember 1991ab 1. Januar 1992
sonstiger WohnraumWohnraum mit Sammelheizung und mit Bad oder Duschraum
Euro
1I160200215265
 II170210230280
 III180225245300
 IV195245265325
 V210260285350
 VI225280305370
2I215265290320
 II225285310345
 III240300330365
 IV260325355395
 V280350380425
 VI300375405455
3I255320345385
 II270340365410
 III290360390435
 IV310390420470
 V335420455505
 VI360445485540
4I295370400445
 II315395425475
 III335420455505
 IV360455490545
 V390485525590
 VI415520565630
5I335420455510
 II360450485545
 III380480520580
 IV415515560625
 V445555600670
 VI475595640715
Mehrbetrag für jedes weitere zum Haushalt rechnende FamilienmitgliedI40505560
II45556065
III45606570
IV50657075
V55707580
VI60758090


(2) bis (5) (aufgehoben)





 

Frühere Fassungen von § 8 WoGG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2008Artikel 6 Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches
vom 24.09.2008 BGBl. I S. 1856

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 WoGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 WoGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WoGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 WoGG Miete
... des Wohnraums. Im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 5 ist als Miete der Höchstbetrag nach § 8 Abs. 1 zu Grunde zu ...
§ 6 WoGG Belastung
... bereits die auf den Wohnraum entfallende Belastung aus den Zinsen und der Tilgung den nach § 8 Abs. 1 maßgebenden Höchstbetrag erreicht oder ...
§ 7 WoGG Zu berücksichtigende Miete oder Belastung
... 2 bis 4 außer Betracht bleibt, höchstens jedoch der Höchstbetrag nach § 8 Abs. 1. (2) Die Miete oder Belastung bleibt, außer im Fall des § 5 Abs. 3 ... 3 nicht anzuwenden. Im Fall des Satzes 1 ist nur der Anteil des Höchstbetrages nach § 8 Abs. 1 zu berücksichtigen, der dem Anteil der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder an ...
§ 35 WoGG
... 7 Abs. 4 Satz 1) kopfteiligen, Höchstbeträge für Miete oder Belastung (§ 8 Abs. 1); 6. die Wohnverhältnisse der bei der Berechnung des Wohngeldes zu ... der Antragberechtigung (§ 3 Abs. 2 bis 5) sowie die Gemeinde und deren Mietenstufe (§ 8 Abs. 2 bis 5); 7. die Einnahmen des nicht nach § 1 Abs. 2 vom Wohngeld ...
§ 38 WoGG Sonstige laufende Leistungen zur Senkung der Miete und Belastung
... die einem Wohngeldempfänger zur Senkung der Miete oder Belastung bis auf den nach § 8 Abs. 1 maßgebenden Höchstbetrag erbracht werden. Auf laufende Leistungen aus ...
Anlage 2 WoGG Rechenschritte und Rundungen
... zu berücksichtigenden monatlichen Miete oder Belastung im Sinne der §§ 7 und 8 ("M*") auf "M" gilt: Wenn "M*" kleiner als oder gleich ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches
G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856
Artikel 3 WoGG-NG Änderung der Wohngeldverordnung
...  c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3; in ihm wird die Angabe „(§ 8 des Wohngeldgesetzes)" gestrichen. 5. § 1a wird aufgehoben. 6. In ... werden bezeichnet als Gemeinden: einzelne Gemeinden mit 10 000 und mehr Einwohnern (§ 8 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WoGG) - Stand 30. Juni 1999 -, Kreise: nach Kreisen ... zusammengefasste Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern und gemeindefreie Gebiete (§ 8 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WoGG) - Stand 30. Juni 1999 -." wird aufgehoben.  ...
Artikel 6 WoGG-NG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... 2 bis 5 und § 38 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten § 8 Abs. 2 bis 5 und § 36 des Wohngeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2005 ...