(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- 1.
- entgegen § 29 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, oder § 30 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4a Satz 1 eine Änderung in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Wohngeld erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt oder
- 2.
- entgegen § 25 Abs. 1 bis 3 auf Verlangen eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.