(1) Von der Erhebung einer Gebühr oder Auslage kann teilweise oder ganz abgesehen werden, wenn die Amtshandlung wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken von besonderer Bedeutung dient oder wenn die Erhebung in einem offensichtlichen Mißverhältnis zum wirtschaftlichen Nutzen für den Kostenschuldner steht.
(2) Die zu erhebende Gebühr kann in Ausnahmefällen bis auf das Doppelte erhöht werden, wenn der mit der Amtshandlung verbundene Personal- und Sachaufwand die allgemeinen Richtsätze bedeutend übersteigt.