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§ 6 - Sozialberater-Fortbildungsverordnung (SozBerFortbV k.a.Abk.)

V. v. 23.07.1982 BGBl. I S. 1017; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 21.08.2006 BGBl. I 1976
Geltung ab 01.09.1982; FNA: 806-21-7-15 Berufliche Bildung
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§ 6 Zulassungsvoraussetzungen



(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit, verbunden mit einer Praxisanleitung von 50 Stunden in Aufgabengebieten der Sozialberatung für ausländische Arbeitnehmer und ihre Familien gemäß § 2 Abs. 2 und die regelmäßige Teilnahme an dem Fortbildungsgang nach § 1 Abs. 1 nachweist; § 3 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Die Praxisanleitung nach Absatz 1 dient

1.
der Reflexion des beruflichen Alltagsgeschehens an Hand von theoretischem Wissen,

2.
der Entwicklung von methodischem Können in der beruflichen Praxis und

3.
der Entwicklung von reflektiertem Verhalten, Selbstkontrolle und Selbstwahrnehmung.

(3) In Ausnahmefällen kann abweichend von Absatz 1 zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen; § 3 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.



 

Zitierungen von § 6 Sozialberater-Fortbildungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 SozBerFortbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SozBerFortbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 SozBerFortbV Anwendungsbereich
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 6 bis 12 ...