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Dritter Teil - Sozialberater-Fortbildungsverordnung (SozBerFortbV k.a.Abk.)

V. v. 23.07.1982 BGBl. I S. 1017; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 21.08.2006 BGBl. I 1976
Geltung ab 01.09.1982; FNA: 806-21-7-15 Berufliche Bildung
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Dritter Teil Prüfung

§ 6 Zulassungsvoraussetzungen



(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit, verbunden mit einer Praxisanleitung von 50 Stunden in Aufgabengebieten der Sozialberatung für ausländische Arbeitnehmer und ihre Familien gemäß § 2 Abs. 2 und die regelmäßige Teilnahme an dem Fortbildungsgang nach § 1 Abs. 1 nachweist; § 3 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Die Praxisanleitung nach Absatz 1 dient

1.
der Reflexion des beruflichen Alltagsgeschehens an Hand von theoretischem Wissen,

2.
der Entwicklung von methodischem Können in der beruflichen Praxis und

3.
der Entwicklung von reflektiertem Verhalten, Selbstkontrolle und Selbstwahrnehmung.

(3) In Ausnahmefällen kann abweichend von Absatz 1 zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen; § 3 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.


§ 7 Inhalt und Durchführung der Prüfung



(1) Die Prüfung gliedert sich in folgende Teile:

1.
Allgemeine Grundlagen der Sozialberatung,

2.
Spezielle Probleme der Sozialberatung.

(2) Die Prüfung ist in Form einer schriftlichen Abschlußarbeit gemäß Absatz 3 sowie schriftlich und mündlich nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 sowie der §§ 8 und 9 durchzuführen; § 10 bleibt unberührt. In der Prüfung soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, bestimmte berufstypische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären, Probleme im Zusammenhang zu sehen und sachgerechte Lösungen vorzuschlagen. Die Prüfung wird ausschließlich in deutscher Sprache abgenommen. Schwierigkeiten, die sich lediglich aus der Beherrschung der deutschen Sprache als Fremdsprache ergeben, dürfen sich nicht nachteilig auf das Prüfungsergebnis auswirken.

(3) Die schriftliche Abschlußarbeit ist aus beiden Prüfungsteilen anzufertigen. Bei der Bestimmung des Themas für die schriftliche Abschlußarbeit sollen die Vorschläge des Prüfungsteilnehmers vom Prüfungsausschuß nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Als Bearbeitungszeit stehen dem Prüfungsteilnehmer drei Monate zur Verfügung. Die schriftliche Abschlußarbeit ist vor Beginn der schriftlichen Prüfung vorzulegen.

(4) Die schriftliche Prüfung besteht je Prüfungsteil aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit von in der Regel 180 Minuten Dauer.

(5) Die mündliche Prüfung ist in einem Prüfungsfach je Prüfungsteil durchzuführen und dauert je Prüfungsteilnehmer und Prüfungsfach in der Regel 20 Minuten. Die mündliche Prüfung kann in mehr als zwei Prüfungsfächern durchgeführt werden, wenn dies für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung ist. Im Fall des Satzes 2 darf die mündliche Prüfung je Prüfungsteilnehmer insgesamt nicht länger als 60 Minuten dauern.


§ 8 Allgemeine Grundlagen der Sozialberatung



(1) Im Prüfungsteil "Allgemeine Grundlagen der Sozialberatung" ist in folgenden Fächern zu prüfen:

1.
Grundlagen aus den Sozialwissenschaften,

2.
Grundlagen aus der Rechts- und Verwaltungskunde.

(2) Im Prüfungsfach "Grundlagen aus den Sozialwissenschaften" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er kulturelle, psychologische, gesellschaftliche und wirtschaftliche Grundkenntnisse besitzt, welche ihn in die Lage versetzen, die in § 2 Abs. 2 genannten Aufgaben verantwortlich wahrnehmen zu können. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Gesellschaftsstrukturen der Bundesrepublik Deutschland, einschließlich Systeme politischer Willensbildung,

2.
Sozialer Wandel: Entwicklung der Technologie, Industrialisierung, Rolle der Arbeitgeber und der Gewerkschaften, Funktionswandel der Familie und anderer gesellschaftlicher Institutionen, Verstädterung, Wanderungsbewegungen,

3.
System der sozialen Sicherung,

4.
Grundkenntnisse über Entwicklungspsychologie, Sozialpsychologie und pädagogische Psychologie.

(3) Im Prüfungsfach "Grundlagen aus der Rechts- und Verwaltungskunde" soll nachgewiesen werden, daß der Prüfungsteilnehmer die Rechtsordnung und den Verwaltungsaufbau der Bundesrepublik Deutschland so weit kennt, daß er Ratsuchenden die sachlich zuständigen Stellen benennen und mit Behörden und anderen Institutionen im Rahmen seiner Zuständigkeit zusammenarbeiten kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland,

2.
Privatrecht und öffentliches Recht, insbesondere Ausländerrecht und Arbeits- und Sozialrecht,

3.
Organisation von Beratungsstellen,

4.
Zusammenarbeit mit Behörden, Verbänden und anderen Institutionen.


§ 9 Spezielle Probleme der Sozialberatung



(1) Im Prüfungsteil "Spezielle Probleme der Sozialberatung" ist in folgenden Fächern zu prüfen:

1.
Gesellschaftliche und rechtliche Probleme ausländischer Arbeitnehmer und ihrer Familien,

2.
Kulturspezifische Situation ausländischer Arbeitnehmerfamilien,

3.
Grundkenntnisse der pädagogischen Lernfelder,

4.
Grundkenntnisse der Methoden und Organisationsformen der Sozialpädagogik und Sozialarbeit.

(2) Im Prüfungsfach "Gesellschaftliche und rechtliche Probleme ausländischer Arbeitnehmer und ihrer Familien" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er ausländerspezifische Probleme erkennen kann, den Betroffenen entsprechende Wege zur Lösung aufzeigen und sie bei deren Realisierung im Rahmen des § 2 Abs. 2 unterstützen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Ausländerpolitik,

2.
Arbeits- und Berufsprobleme,

3.
Wohnungsprobleme,

4.
Gesundheitswesen,

5.
Probleme des Strafvollzugs und der Resozialisierung.

(3) Im Prüfungsfach "Kulturspezifische Situation ausländischer Arbeitnehmerfamilien" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er kulturbedingte Probleme der Migration so gut kennt, daß er sie in seiner praktischen Tätigkeit berücksichtigen kann und sie sowohl seinen Landsleuten als auch Deutschen gegenüber erklären kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Wert und Normsysteme im gesellschaftlichen Zusammenhang des Herkunftslands,

2.
Akkulturationsprozesse bei Erwachsenen, Kindern und Jugendlichen und ihre praktischen Konsequenzen,

3.
Sozialisationsleistungen von Familie, Schule, Gruppen Gleichaltriger, Selbsthilfeeinrichtungen, Einflüsse des sozialen Umfelds.

(4) Im Prüfungsfach "Grundkenntnisse der pädagogischen Lernfelder" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er Gliederung, Arbeitsweise und Funktion der pädagogischen Lernfelder so kennt, daß er in der Lage ist, mit den Mitarbeitern und Trägern der Institutionen zusammenzuarbeiten und die Eltern beziehungsweise die Jugendlichen so zu unterstützen, daß sie Entscheidungen treffen und in Gremien verantwortlich mitarbeiten können. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Elementarerziehung,

2.
Schule und Schulsysteme,

3.
außerschulische Jugendarbeit,

4.
allgemeine, politische und berufliche Weiterbildung,

5.
Freizeitpädagogik.

(5) Im Prüfungsfach "Grundkenntnisse der Methoden und Organisationsformen der Sozialpädagogik und Sozialarbeit" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die Grundsätze, die Arbeitsweise und die gesellschaftliche Funktion der Sozialarbeit und Sozialpädagogik so kennt, daß er mit Fachkräften der Sozialarbeit und der Sozialpädagogik sachgerecht zusammenarbeiten und seinem eigenen Tätigkeitsfeld entsprechend handeln kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Methoden der Sozialpädagogik und Sozialarbeit:

a)
Soziale Einzelhilfen,

b)
soziale Gruppenarbeit,

c)
Gemeinwesenarbeit;

2.
Organisationsformen der Sozialpädagogik und Sozialarbeit:

a)
Allgemeine Beratungsdienste,

b)
spezielle Beratungsdienste.


§ 10 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen



Von der Ablegung der Prüfung in einem oder mehreren der in den §§ 8 und 9 genannten Prüfungsfächer kann der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle freigestellt werden, wenn er vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuß eine Prüfung vor dem 1. September 1982 im Geltungsbereich dieser Verordnung mit Erfolg abgelegt hat, die den Anforderungen des jeweiligen Prüfungsfachs entspricht. Eine Freistellung in allen Prüfungsfächern ist nicht zulässig.


§ 11 Bestehen der Prüfung



(1) Die Prüfungsteile sind gesondert zu bewerten. Für jeden Teil der Prüfung ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Leistungen der einzelnen Prüfungsfächer zu bilden. Dabei sind die Noten für die schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach zu einer Note zusammenzufassen. Die schriftliche Abschlußarbeit ist gesondert zu bewerten.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in jedem der beiden Prüfungsteile sowie in der schriftlichen Abschlußarbeit mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.

(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage, Seite 1, auszustellen. Auf Antrag des Prüfungsteilnehmers ist ein Zeugnis gemäß der Anlage, Seite 1 und 2, auszustellen, aus dem die in den einzelnen Prüfungsfächern und in der schriftlichen Abschlußarbeit erzielten Noten hervorgehen müssen. Im Falle der Freistellung gemäß § 10 sind - anstelle der Noten - Ort, Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.


§ 12 Wiederholung der Prüfung



(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.

(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung ausgereicht haben und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.