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§ 9 - Sozialberater-Fortbildungsverordnung (SozBerFortbV k.a.Abk.)

V. v. 23.07.1982 BGBl. I S. 1017; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 21.08.2006 BGBl. I 1976
Geltung ab 01.09.1982; FNA: 806-21-7-15 Berufliche Bildung
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§ 9 Spezielle Probleme der Sozialberatung



(1) Im Prüfungsteil "Spezielle Probleme der Sozialberatung" ist in folgenden Fächern zu prüfen:

1.
Gesellschaftliche und rechtliche Probleme ausländischer Arbeitnehmer und ihrer Familien,

2.
Kulturspezifische Situation ausländischer Arbeitnehmerfamilien,

3.
Grundkenntnisse der pädagogischen Lernfelder,

4.
Grundkenntnisse der Methoden und Organisationsformen der Sozialpädagogik und Sozialarbeit.

(2) Im Prüfungsfach "Gesellschaftliche und rechtliche Probleme ausländischer Arbeitnehmer und ihrer Familien" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er ausländerspezifische Probleme erkennen kann, den Betroffenen entsprechende Wege zur Lösung aufzeigen und sie bei deren Realisierung im Rahmen des § 2 Abs. 2 unterstützen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Ausländerpolitik,

2.
Arbeits- und Berufsprobleme,

3.
Wohnungsprobleme,

4.
Gesundheitswesen,

5.
Probleme des Strafvollzugs und der Resozialisierung.

(3) Im Prüfungsfach "Kulturspezifische Situation ausländischer Arbeitnehmerfamilien" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er kulturbedingte Probleme der Migration so gut kennt, daß er sie in seiner praktischen Tätigkeit berücksichtigen kann und sie sowohl seinen Landsleuten als auch Deutschen gegenüber erklären kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Wert und Normsysteme im gesellschaftlichen Zusammenhang des Herkunftslands,

2.
Akkulturationsprozesse bei Erwachsenen, Kindern und Jugendlichen und ihre praktischen Konsequenzen,

3.
Sozialisationsleistungen von Familie, Schule, Gruppen Gleichaltriger, Selbsthilfeeinrichtungen, Einflüsse des sozialen Umfelds.

(4) Im Prüfungsfach "Grundkenntnisse der pädagogischen Lernfelder" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er Gliederung, Arbeitsweise und Funktion der pädagogischen Lernfelder so kennt, daß er in der Lage ist, mit den Mitarbeitern und Trägern der Institutionen zusammenzuarbeiten und die Eltern beziehungsweise die Jugendlichen so zu unterstützen, daß sie Entscheidungen treffen und in Gremien verantwortlich mitarbeiten können. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Elementarerziehung,

2.
Schule und Schulsysteme,

3.
außerschulische Jugendarbeit,

4.
allgemeine, politische und berufliche Weiterbildung,

5.
Freizeitpädagogik.

(5) Im Prüfungsfach "Grundkenntnisse der Methoden und Organisationsformen der Sozialpädagogik und Sozialarbeit" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die Grundsätze, die Arbeitsweise und die gesellschaftliche Funktion der Sozialarbeit und Sozialpädagogik so kennt, daß er mit Fachkräften der Sozialarbeit und der Sozialpädagogik sachgerecht zusammenarbeiten und seinem eigenen Tätigkeitsfeld entsprechend handeln kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Methoden der Sozialpädagogik und Sozialarbeit:

a)
Soziale Einzelhilfen,

b)
soziale Gruppenarbeit,

c)
Gemeinwesenarbeit;

2.
Organisationsformen der Sozialpädagogik und Sozialarbeit:

a)
Allgemeine Beratungsdienste,

b)
spezielle Beratungsdienste.



 

Zitierungen von § 9 Sozialberater-Fortbildungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 SozBerFortbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SozBerFortbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 SozBerFortbV Anwendungsbereich
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 6 bis 12 ...
§ 7 SozBerFortbV Inhalt und Durchführung der Prüfung
... und mündlich nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 sowie der §§ 8 und 9 durchzuführen; § 10 bleibt unberührt. In der Prüfung soll der ...
§ 10 SozBerFortbV Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
... der Ablegung der Prüfung in einem oder mehreren der in den §§ 8 und 9 genannten Prüfungsfächer kann der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der ...