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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2009 aufgehoben

§ 10 - Sozialberater-Fortbildungsverordnung (SozBerFortbV k.a.Abk.)

V. v. 23.07.1982 BGBl. I S. 1017; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 21.08.2006 BGBl. I 1976
Geltung ab 01.09.1982; FNA: 806-21-7-15 Berufliche Bildung
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§ 10 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen



Von der Ablegung der Prüfung in einem oder mehreren der in den §§ 8 und 9 genannten Prüfungsfächer kann der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle freigestellt werden, wenn er vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuß eine Prüfung vor dem 1. September 1982 im Geltungsbereich dieser Verordnung mit Erfolg abgelegt hat, die den Anforderungen des jeweiligen Prüfungsfachs entspricht. Eine Freistellung in allen Prüfungsfächern ist nicht zulässig.



 

Zitierungen von § 10 Sozialberater-Fortbildungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 SozBerFortbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SozBerFortbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 SozBerFortbV Anwendungsbereich
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 6 bis 12 ...
§ 7 SozBerFortbV Inhalt und Durchführung der Prüfung
... Maßgabe der Absätze 4 und 5 sowie der §§ 8 und 9 durchzuführen; § 10 bleibt unberührt. In der Prüfung soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß ...
§ 11 SozBerFortbV Bestehen der Prüfung
... erzielten Noten hervorgehen müssen. Im Falle der Freistellung gemäß § 10 sind - anstelle der Noten - Ort, Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig ...