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§ 11 - Sozialberater-Fortbildungsverordnung (SozBerFortbV k.a.Abk.)

V. v. 23.07.1982 BGBl. I S. 1017; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 21.08.2006 BGBl. I 1976
Geltung ab 01.09.1982; FNA: 806-21-7-15 Berufliche Bildung
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§ 11 Bestehen der Prüfung



(1) Die Prüfungsteile sind gesondert zu bewerten. Für jeden Teil der Prüfung ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Leistungen der einzelnen Prüfungsfächer zu bilden. Dabei sind die Noten für die schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach zu einer Note zusammenzufassen. Die schriftliche Abschlußarbeit ist gesondert zu bewerten.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in jedem der beiden Prüfungsteile sowie in der schriftlichen Abschlußarbeit mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.

(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage, Seite 1, auszustellen. Auf Antrag des Prüfungsteilnehmers ist ein Zeugnis gemäß der Anlage, Seite 1 und 2, auszustellen, aus dem die in den einzelnen Prüfungsfächern und in der schriftlichen Abschlußarbeit erzielten Noten hervorgehen müssen. Im Falle der Freistellung gemäß § 10 sind - anstelle der Noten - Ort, Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.

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Zitierungen von § 11 Sozialberater-Fortbildungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 SozBerFortbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SozBerFortbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 SozBerFortbV Anwendungsbereich
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 6 bis 12 ...