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§ 16 - Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen (SchVerschrG k.a.Abk.)

G. v. 04.12.1899 RGBl. S. 691; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2512
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4134-1 Schuldverschreibungen
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§ 16



(1) Die Befugnisse und Verpflichtungen eines Vertreters, dessen Bestellung gemäß § 1189 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder auf Grund einer bei Ausgabe der Schuldverschreibungen in verbindlicher Weise getroffenen Festsetzung erfolgt, werden durch die nach diesem Gesetz vorgenommene Bestellung eines Vertreters nicht berührt.

(2) Die Rechte, welche nach den Vorschriften des § 3 und des § 7 Abs. 3 einem von der Gläubigerversammlung bestellten Vertreter hinsichtlich der Berufung der Versammlung und der Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung zustehen, können auch von einem Vertreter der in Absatz 1 bezeichneten Art geltend gemacht werden.

(3) Ist eine Mitwirkung der Gläubiger erforderlich, um an Stelle eines weggefallenen Vertreters der in Absatz 1 bezeichneten Art einen neuen Vertreter zu bestellen, so kann eine Gläubigerversammlung mit verbindlicher Kraft für alle Gläubiger über die Bestellung beschließen. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen, soweit nicht in verbindlicher Weise andere Festsetzungen getroffen sind; die Vorschriften des § 12 Abs. 2 und des § 13 finden Anwendung.

(4) Auf Antrag von Gläubigern, deren Schuldverschreibungen zusammen den fünften Teil des Gesamtbetrags der im Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen erreichen, kann das Gericht, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, den Vertreter abberufen. Unter den gleichen Voraussetzungen kann das Gericht an Stelle eines weggefallenen Vertreters einen neuen Vertreter bestellen. Zuständig ist das in § 4 bezeichnete Amtsgericht. Vor der Verfügung, durch die über den Antrag entschieden wird, ist, soweit tunlich, der Schuldner und im Falle der Abberufung des Vertreters auch dieser zu hören. Gegen die Verfügung findet die sofortige Beschwerde statt. Das Amtsgericht kann vor der Entscheidung über den Antrag auf Abberufung eines Vertreters eine einstweilige Anordnung erlassen.

(5) Auf die Eintragung des Wegfalls eines Vertreters sowie auf die Eintragung eines neuen Vertreters an Stelle des weggefallenen findet die Vorschrift des § 43 Abs. 1 der Grundbuchordnung keine Anwendung. Im Falle des Absatzes 4 ist das Amtsgericht befugt, das Grundbuchamt um die Eintragung zu ersuchen.



 

Zitierungen von § 16 Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 SchVerschrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchVerschrG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 SchVerschrG
... Die Vorschriften des § 16 finden auch auf einen Vertreter Anwendung, der für die Besitzer von Schuldverschreibungen vor ... nach dem Zeitpunkt, in welchem das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, gemäß § 16 ein neuer Vertreter bestellt, so kann die Eintragung dieses Vertreters in das Grundbuch (§ ...