§ 22c - Umsatzsteuergesetz (UStG)

neugefasst durch B. v. 21.02.2005 BGBl. I S. 386; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 01.01.1980; FNA: 611-10-14 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 22c Ausstellung von Rechnungen im Fall der Fiskalvertretung



Die Rechnung hat folgende Angaben zu enthalten:

1.
den Hinweis auf die Fiskalvertretung;

2.
den Namen und die Anschrift des Fiskalvertreters;

3.
die dem Fiskalvertreter nach § 22d Abs. 1 erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.



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