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Änderung § 13d UStG vom 01.01.2008

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§ 13d UStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 13d UStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13d Haftung bei Änderung der Bemessungsgrundlage


(Text neue Fassung)

§ 13d (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Der leistende Unternehmer haftet in den Fällen einer steuerpflichtigen Lieferung eines beweglichen Gegenstands an einen anderen Unternehmer auf Grund eines Mietvertrags oder mietähnlichen Vertrags, wenn beim Leistungsempfänger der Vorsteuerabzug aus diesem Umsatz nach § 17 berichtigt und die hierauf festgesetzte Steuer bei Fälligkeit nicht oder nicht vollständig entrichtet worden ist, für diese Steuer. Ist die Vollziehung der Steuerfestsetzung in Bezug auf die zu berichtigende Vorsteuer gegenüber dem Leistungsempfänger ausgesetzt, gilt die Steuer insoweit als nicht fällig. Satz 1 gilt nur, wenn der leistende Unternehmer die Steuer für diesen Umsatz schuldet.

(2) Der leistende Unternehmer ist frühestens ab dem Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen, in dem die beim Leistungsempfänger festgesetzte Steuer nach Absatz 1 im Fälligkeitszeitpunkt nicht oder nicht vollständig entrichtet worden ist. Bei der Inanspruchnahme nach Satz 1 besteht abweichend von § 191 der Abgabenordnung kein Ermessen. Die Haftung ist der Höhe nach begrenzt auf die im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht entrichtete Steuer. Soweit der leistende Unternehmer auf die beim Leistungsempfänger festgesetzte Steuer Zahlungen im Sinne des § 48 der Abgabenordnung geleistet hat, haftet er nicht.



 

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