Änderung Anlage 1 UStG vom 19.12.2006

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Anlage 1 UStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.12.2006 geltenden Fassung
Anlage 1 UStG n.F. (neue Fassung)
in der am 19.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 1 (zu § 4 Nr. 4a) Liste der Gegenstände, die der Umsatzsteuerlagerregelung unterliegen können



Lfd. Nr. | Warenbezeichnung | Zolltarif
(Kapitel, Position, Unterposition)

1 | Kartoffeln, frisch oder gekühlt | Position 0701

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2 | Oliven, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in
Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend
wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet | Unterposition 0711 20

3 | Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet | Positionen 0801 und 0802

4 | Kaffee, nicht geröstet, nicht entkoffeiniert, entkoffeiniert | Unterpositionen 0901 1100
und 0901 1200

(Text neue Fassung)

2 | Oliven, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in
Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend
wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht
geeignet
| Unterposition 0711 20

3 | Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder ent-
häutet
| Positionen 0801 und 0802

4 | Kaffee, nicht geröstet, nicht entkoffeiniert, entkoffeiniert | Unterpositionen 0901 11 00
und 0901 12 00

5 | Tee, auch aromatisiert | Position 0902

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6 | Getreide | Positionen 1001 bis 1005, 1007
und
1008



6 | Getreide | Positionen 1001 bis 1005,
1007 00 und
1008

7 | Rohreis (Paddy-Reis) | Unterposition 1006 10

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8 | Ölsamen und ölhaltige Früchte | Positionen 1201 bis 1207



8 | Ölsamen und ölhaltige Früchte | Positionen 1201 00 bis 1207

9 | Pflanzliche Fette und Öle und deren Fraktionen, roh, auch raffiniert,
jedoch nicht chemisch modifiziert | Positionen 1507 bis 1515

10 | Rohzucker | Unterpositionen 1701 11
und 1701 12

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11 | Kakaobohnen und Kakaobohnenbruch, roh oder geröstet | Position 1801

12 | Mineralöle (einschließlich Propan und Butan sowie Rohöle aus Erdöl) | Positionen 2709, 2710,
Unterpositionen 2711 12
und 2711 13



11 | Kakaobohnen und Kakaobohnenbruch, roh oder geröstet | Position 1801 00 00

12 | Mineralöle (einschließlich Propan und Butan sowie Rohöle aus Erdöl) | Positionen 2709 00, 2710,
Unterpositionen 2711 12
und 2711 13

13 | Erzeugnisse der chemischen Industrie | Kapitel 28 und 29

14 | Kautschuk, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen | Positionen 4001 und 4002

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15 | Chemische Halbstoffe aus Holz, ausgenommen solche zum Auflösen;
Halbstoffe aus Holz, durch Kombination aus mechanischem oder
chemischem Aufbereitungsverfahren hergestellt | Positionen 4703 bis 4705



15 | Chemische Halbstoffe aus Holz, ausgenommen solche zum Auflösen;
Halbstoffe aus Holz, durch Kombination aus mechanischem und
chemischem Aufbereitungsverfahren hergestellt | Positionen 4703 bis
4705 00 00


16 | Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt | Position 5101

17 | Silber, in Rohform oder Pulver | aus Position 7106

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18 | Gold, in Rohform oder als Pulver, zu nicht monetären Zwecken | Unterpositionen 7108 1100
und 7108 1200



18 | Gold, in Rohform oder als Pulver, zu nicht monetären Zwecken | Unterpositionen 7108 11 00
und 7108 12 00

19 | Platin, in Rohform oder als Pulver | aus Position 7110

20 | Eisen- und Stahlerzeugnisse | Positionen 7207 bis 7212,
7216, 7219, 7220, 7225
und 7226

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21 | Nicht raffiniertes Kupfer und Kupferanoden zum elektrolytischen
Raffinieren; raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform;
Kupfervorlegierungen; Draht aus Kupfer | Positionen 7402, 7403, 7405
und
7408



21 | Nicht raffiniertes Kupfer und Kupferanoden zum elektrolytischen
Raffinieren; raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform;
Kupfervorlegierungen; Draht aus Kupfer | Positionen 7402 00 00, 7403,
7405 00 00 und
7408

22 | Nickel in Rohform | Position 7502

23 | Aluminium in Rohform | Position 7601

24 | Blei in Rohform | Position 7801

25 | Zink in Rohform | Position 7901

26 | Zinn in Rohform | Position 8001

vorherige Änderung

27 | Nichteisenmetalle, ausgenommen Waren daraus und Abfälle und Schrott | aus Positionen 8101 bis 8112



27 | Andere unedle Metalle, ausgenommen Waren daraus und Abfälle und
Schrott
| aus Positionen 8101 bis 8112


Die Gegenstände dürfen nicht für die Lieferung auf der Einzelhandelsstufe aufgemacht sein.






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