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Synopse aller Änderungen des AHStatGes am 27.07.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 27. Juli 2016 durch Artikel 6 des BStatGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des AHStatGes.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

AHStatGes a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.07.2016 geltenden Fassung
AHStatGes n.F. (neue Fassung)
in der am 27.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 21.07.2016 BGBl. I S. 1768

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1
§ 2
§ 3
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

§ 3a
§ 3b
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14 (aufgehoben)
§ 15 (aufgehoben)
§ 16

§ 3


Bei der Anmeldung werden folgende Tatbestände erfaßt:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. Anschrift der Auskunftspflichtigen nach § 4; Name des Schiffes oder Zulassungszeichen des Luftfahrzeuges; Ankunfts- oder Verladetag; Ein-, Um- oder Ausladehafen; im Freihafenverkehr das Lager oder der Betrieb; Anlaß der Warenbewegung; Verkehrsart;



1. Name des Schiffes oder Zulassungszeichen des Luftfahrzeuges; Ankunfts- oder Verladetag; Ein-, Um- oder Ausladehafen; im Freihafenverkehr das Lager oder der Betrieb; Anlaß der Warenbewegung; Verkehrsart;

2. Benennung der Ware; Menge; Wert; Wertstellung; für den Warenverkehr maßgebende Währung; Herstellungs- oder Verbrauchsland, Versendungsland, Zielort oder Herstellungsort im Erhebungsgebiet; Verpackungsart und -merkmale oder das Beförderungsmittel; Anzahl und Merkzeichen der Güter;

3. ferner

a) Bei Einfuhr aus offenen Zollagern sowie bei Einfuhr im vereinfachten Zollverfahren (Sammelzollanmeldung oder Zollbehandlung ohne Abfertigung): Zollsatz, Grund der Zollbefreiung oder -ermäßigung;

b) bei Schiffsbedarf: Bestimmung der gelieferten Waren für deutsche oder für fremde Fahrzeuge;

c) bei Zwischenauslandsverkehr: das Land, durch dessen Gebiet die Waren gesandt werden, und bei Beförderung über See der Seeweg.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 3a (neu)




§ 3a


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Hilfsmerkmale der Erhebungen sind

1. für den Bereich der Statistiken über den Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Intrahandelsstatistik)

a) Name, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummern sowie Adresse für elektronische Post der Auskunftspflichtigen nach § 4,

b) Steuernummer aus der Umsatzsteuer-Voranmeldung und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Auskunftspflichtigen,

c) Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen;

2. für den Bereich der Statistiken über den Warenverkehr mit Drittländern (Extrahandelsstatistik)

a) Name, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummern sowie Adresse für elektronische Post der Auskunftspflichtigen nach § 4,

b) EORI-Nummer, TCUI, Steuernummer aus der Umsatzsteuer-Voranmeldung und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Auskunftspflichtigen nach § 4,

c) Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 3b (neu)




§ 3b


vorherige Änderung nächste Änderung

 


1 Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. 2 Die Angaben zu § 3a Nummer 1 werden gegenüber dem Statistischen Bundesamt erteilt, die Angaben zu § 3a Nummer 2 gegenüber dem Statistischen Bundesamt oder den Anmeldestellen nach § 5 Absatz 1. 3 Die Angaben zu § 3a Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe c sind freiwillig.

§ 11


vorherige Änderung

(1) Die Weiterleitung von Einzelangaben für den Dienstgebrauch der fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden ist zugelassen, wenn der Name der Auskunftspflichtigen nicht bekanntgegeben wird.

(2) Die Ergebnisse der Außenhandelsstatistik können nach Waren, nach fremden Ländern und nach Bundesländern gegliedert veröffentlicht werden, wenn der Name der Auskunftspflichtigen nicht bekanntgegeben wird.



(1) Das Statistische Bundesamt darf für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, Tabellen mit statistischen Ergebnissen an die fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden übermitteln, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.

(2) Das Statistische Bundesamt darf zur Berichterstattung der Bundesregierung über ihre Exportpolitik für konventionelle Rüstungsgüter die Angaben nach § 3 Nummer 2 zur Benennung der Ware an die fachlich zuständigen obersten Bundesbehörden übermitteln, soweit sie der Einordnung der Ware als ziviles Gut oder konventionelles Rüstungsgut dienen.