§ 10 Ausschluss vom Wehrdienst
Vom Wehrdienst ist ausgeschlossen,
- 1.
- wer durch ein deutsches Gericht wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat, Gefährdung der äußeren Sicherheit oder Volksverhetzung strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder mehr verurteilt worden ist, es sei denn, dass die Eintragung über die Verurteilung im Zentralregister getilgt ist,
- 2.
- wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
- 3.
- wer einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach den §§ 64, 66, 66a oder 66b des Strafgesetzbuches unterworfen ist, solange die Maßregel nicht erledigt ist,
- 4.
- wer unveränderliche Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit den Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 4 des Soldatengesetzes nicht vereinbar sind.
Frühere Fassungen von § 10 WPflG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 12 WPflG Zurückstellung vom Wehrdienst (vom 18.06.2009) ... nicht wehrdienstfähig ist, 2. wer, abgesehen von den Fällen des § 10 , Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder Jugendarrest verbüßt, sich in ...
§ 24 WPflG Wehrüberwachung; Haftung (vom 09.08.2019) ... wehrdienstfähig sind (§ 9), 2. vom Wehrdienst dauernd ausgeschlossen sind ( § 10 ), 3. vom Wehrdienst befreit sind (§ 11), 4. als Kriegsdienstverweigerer ... 1. den Eintritt von Tatsachen, die eine Wehrdienstausnahme nach den §§ 9 bis 11 Abs. 1 begründen, 2. den Eintritt von Tatsachen, die eine ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Beschleunigung der Entfernung von verfassungsfeindlichen Soldatinnen und Soldaten aus der Bundeswehr sowie zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften
G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 392
Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250, 2023 I Nr. 230
Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (WehrRÄndG 2011)
G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678
Artikel 1 WehrRÄndG 2011 Änderung des Wehrpflichtgesetzes ... „§ 2 Geltung der folgenden Vorschriften Die §§ 3 bis 53 gelten im Spannungs- oder Verteidigungsfall. Im Übrigen gelten sie nur, soweit dies in ... ist. Abschnitt 7 gilt nicht im Spannungs- oder Verteidigungsfall." 3. In § 10 Nummer 3 wird die Angabe „§ 64 oder § 66" durch die Angabe „den ... 17 Monaten anschließendem freiwilligem zusätzlichem Wehrdienst. (2) § 10 gilt entsprechend. § 55 Verpflichtung (1) Die ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5521/a75727.htm