§ 50 WPflG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.08.2008 geltenden Fassung | § 50 WPflG n.F. (neue Fassung) in der am 09.08.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629 |
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(Textabschnitt unverändert) § 50 Zuständigkeit für den Erlass von Rechtsverordnungen | |
(Text alte Fassung) (1) Die Bundesregierung erlässt die Rechtsverordnungen 1. (weggefallen) 2. über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung (§ 13 Abs. 2), 3. über die Übertragung von Aufgaben der Wehrersatzbehörde bei der Wehrüberwachung auf die See-Berufsgenossenschaft und über die Art und Höhe der vom Bund der See-Berufsgenossenschaft zu erstattenden Kosten (§ 24 Abs. 8), 4. über die Erstattung von Auslagen (§ 19 Abs. 5 Satz 6), 5. (weggefallen) 6. (weggefallen) 7. über den Schutz personenbezogener Informationen Wehrpflichtiger in Personalakten und in automatisierten Dateien nach § 27. (2) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 2, 3 und 7 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. | (Text neue Fassung) (1) Die Bundesregierung erlässt die Rechtsverordnungen über die 1. Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung (§ 13 Abs. 2) und 2. Erstattung von Auslagen (§ 19 Abs. 5 Satz 6). (2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 1 bedarf der Zustimmung des Bundesrates. |