Änderung § 61 WPflG vom 13.04.2013

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§ 61 WPflG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.04.2013 geltenden Fassung
§ 61 WPflG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.04.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 3 G. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 730
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 61 Beendigung des freiwilligen Wehrdienstes


(Text neue Fassung)

§ 61 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Der Wehrdienst nach diesem Abschnitt endet durch Entlassung entsprechend § 29 oder durch Ausschluss entsprechend § 30.

(2) 1 Während der Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes kann die Soldatin oder der Soldat zum 15. oder zum Letzten eines Monats entlassen werden. 2 Die Entlassungsverfügung ist ihr oder ihm spätestens zwei Wochen vor dem Entlassungstermin bekannt zu geben. 3 Auf schriftlichen Antrag der Soldatin oder des Soldaten ist sie oder er während der Probezeit jederzeit zu entlassen.

(3) Im Fall des § 55 Absatz 3 kann die Soldatin oder der Soldat entlassen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist.

(4) Die §§ 29a, 29b sowie § 30 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.



 
(heute geltende Fassung) 



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