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Änderung § 62 WPflG vom 13.04.2013

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§ 62 WPflG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.04.2013 geltenden Fassung
§ 62 WPflG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.04.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 3 G. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 730
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 62 Übergangsvorschrift


(Text neue Fassung)

§ 62 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Soldaten, die zu einem Grundwehrdienst (§ 5) einberufen worden sind, der über den 30. Juni 2011 hinausgeht, sind auf Antrag mit Ablauf dieses Tages zu entlassen. Wird ein Antrag nach Satz 1 nicht gestellt, gelten die Vorschriften dieses Abschnitts. Für die Soldaten, die zum freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst (§ 6b) einberufen worden sind, gelten ab dem 1. Juli 2011 die Vorschriften dieses Abschnitts.

(2) Bis zum 31. Dezember 2011 gilt § 58 mit der Maßgabe, dass im Oktober 2011 die Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im Jahr 2012 volljährig werden, übermittelt werden, soweit die Betroffenen nicht nach § 18 Absatz 7 Satz 1 in Verbindung mit § 25 des Melderechtsrahmengesetzes der Übermittlung widersprochen haben.



 
(heute geltende Fassung) 

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