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Synopse aller Änderungen des WPflG am 01.01.2026
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2026 durch Artikel 1 des WDModG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des WPflG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| WPflG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung | WPflG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370 |
|---|---|
Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Abschnitt 1 Wehrpflicht Unterabschnitt 1 Umfang der Wehrpflicht § 1 Allgemeine Wehrpflicht | |
| (Text alte Fassung) § 2 Geltung der folgenden Vorschriften | (Text neue Fassung) § 2 Anwendung dieses Gesetzes § 2a Anordnung der Bedarfswehrpflicht durch Gesetz |
§ 3 Inhalt und Dauer der Wehrpflicht Unterabschnitt 2 Wehrdienst § 4 Arten des Wehrdienstes § 5 Grundwehrdienst § 5a (weggefallen) § 6 Wehrübungen | |
| § 6a Besondere Auslandsverwendung § 6b Freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst § 6c Hilfeleistung im Innern § 6d Hilfeleistung im Ausland | § 6a Freiwillige Verlängerung des Grundwehrdienstes § 6b (aufgehoben) § 6c (aufgehoben) § 6d (aufgehoben) |
§ 7 Anrechnung von freiwillig geleistetem Wehrdienst und von geleistetem Zivildienst § 8 Wehrdienst außerhalb der Bundeswehr; Anrechnung von Wehrdienst und anderen Diensten außerhalb der Bundeswehr § 8a Tauglichkeitsgrade; Verwendungsgrade Unterabschnitt 3 Wehrdienstausnahmen § 9 Wehrdienstunfähigkeit § 10 Ausschluss vom Wehrdienst § 11 Befreiung vom Wehrdienst § 12 Zurückstellung vom Wehrdienst § 13 Unabkömmlichstellung § 13a Zivilschutz oder Katastrophenschutz § 13b Entwicklungsdienst Abschnitt 2 Wehrersatzwesen § 14 Wehrersatzbehörden § 15 Erfassung | |
| | § 15a Bereitschaftserklärung § 15b Datenverarbeitung § 15c Datenaktualisierung § 15d Datenübermittlung für die Durchführung des Arbeitssicherstellungsgesetzes |
§ 16 Zweck der Musterung § 17 Durchführung der Musterung § 18 (weggefallen) § 19 Verfahrensgrundsätze § 20 Zurückstellungsanträge § 20a Eignungsuntersuchung und Eignungsfeststellung nach der Musterung § 20b Überprüfungsuntersuchung; Anhörung § 21 Einberufung § 22 (weggefallen) § 23 Heranziehung von gedienten Wehrpflichtigen § 24 Wehrüberwachung; Haftung | |
| § 24a Änderungsdienst | § 24a (aufgehoben) |
§ 24b Aufenthaltsfeststellungsverfahren Abschnitt 3 Personalakten § 25 Personalakten ungedienter Wehrpflichtiger § 26 (weggefallen) § 27 (aufgehoben) Abschnitt 4 Beendigung des Wehrdienstes und Verlust des Dienstgrades § 28 Beendigungsgründe § 29 Entlassung § 29a Verlängerung des Wehrdienstes bei stationärer truppenärztlicher Behandlung § 29b Verlängerung des Wehrdienstes aus sonstigen Gründen § 30 Ausschluss aus der Bundeswehr und Verlust des Dienstgrades § 31 Wiederaufnahme des Verfahrens Abschnitt 5 Rechtsbehelfe; Rechtsmittel § 32 Rechtsweg § 33 Besondere Vorschriften für das Vorverfahren § 34 Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts § 35 Besondere Vorschriften für die Anfechtungsklage Abschnitt 6 Einschränkung von Grundrechten, Sonder-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften §§ 36 bis 41 (weggefallen) § 42 Sondervorschriften für Angehörige des Polizeivollzugsdienstes § 42a Grenzschutzdienstpflicht § 43 (weggefallen) § 44 Zustellung, Vorführung und Zuführung § 45 Bußgeldvorschriften § 46 (weggefallen) § 47 (weggefallen) § 48 Bereitschaftsdienst, Spannungs- oder Verteidigungsfall § 49 (weggefallen) § 50 Zuständigkeit für den Erlass von Rechtsverordnungen § 51 Einschränkung von Grundrechten § 52 Übergangsvorschrift | |
| § 53 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010 | § 53 (aufgehoben) |
Abschnitt 7 (aufgehoben) §§ 54 bis 62 (aufgehoben) | |
§ 2 Geltung der folgenden Vorschriften | § 2 Anwendung dieses Gesetzes |
| Die §§ 3 bis 53 gelten im Spannungs- oder Verteidigungsfall. | (1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten nach Maßgabe der folgenden Absätze. (2) Die §§ 3 bis 52 gelten im Spannungs- oder Verteidigungsfall. (3) Außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls gelten die §§ 3, 8a bis 20b, 25, 32 bis 35, 44 und 45. (4) 1 Die §§ 15a und 16 sind nur auf Betroffene anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 geboren sind. 2 Satz 1 gilt nicht im Spannungs- oder Verteidigungsfall. |
§ 2a (neu) | § 2a Anordnung der Bedarfswehrpflicht durch Gesetz |
| | 1 Der Bundestag entscheidet durch Gesetz über die Einsetzung einer Bedarfswehrpflicht, insbesondere, wenn die verteidigungspolitische Lage oder die Personallage der Streitkräfte dies erforderlich macht. 2 Dabei soll sich die Einberufung unter Beachtung der wehrpflichtrechtlichen Voraussetzungen und dem Nichtvorliegen von Wehrdienstausnahmen gemäß den §§ 9 bis 13b am Bedarf der Streitkräfte orientieren. 3 Übersteigt die Zahl der für den Grundwehrdienst zur Verfügung stehenden geeigneten Wehrpflichtigen den Bedarf, kann für die Auswahl der einzuberufenden Wehrpflichtigen ein Zufallsverfahren vorgesehen werden, wenn alle anderen Maßnahmen ausgeschöpft sind. 4 Die Ausgestaltung dieses Verfahrens bleibt einer weiteren gesetzlichen Regelung vorbehalten. |
§ 4 Arten des Wehrdienstes | |
(1) Der nach Maßgabe dieses Gesetzes zu leistende Wehrdienst umfasst 1. den Grundwehrdienst (§ 5), 2. die Wehrübungen (§ 6), | |
| 3. die besondere Auslandsverwendung (§ 6a), 4. den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst (§ 6b), 5. die Hilfeleistung im Innern (§ 6c), 6. die Hilfeleistung im Ausland (§ 6d) und 7. den unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall. | 3. die freiwillige Verlängerung des Grundwehrdienstes (§ 6a) und 4. den unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall. |
(2) (weggefallen) | |
| (3) 1 Der Wehrdienst kann auch freiwillig geleistet werden. 2 Wer auf Grund freiwilliger Verpflichtung einen Wehrdienst nach Absatz 1 leistet, hat die Rechtsstellung eines Soldaten, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet. 3 Das gilt auch für eine besondere Auslandsverwendung nach § 6a, den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b, die Hilfeleistung im Innern nach § 6c und die Hilfeleistung im Ausland nach § 6d. | (3) 1 Der Wehrdienst kann auch freiwillig geleistet werden. 2 Wer auf Grund freiwilliger Verpflichtung einen Wehrdienst nach Absatz 1 leistet, hat die Rechtsstellung eines Soldaten, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet. |
§ 5 Grundwehrdienst | |
(1) 1 Grundwehrdienst leisten Wehrpflichtige, die zu dem für den Diensteintritt festgesetzten Zeitpunkt das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 2 Abweichend hiervon leisten Grundwehrdienst Wehrpflichtige, die zu dem für den Diensteintritt festgesetzten Zeitpunkt 1. das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie a) wegen einer Zurückstellung nach § 12 nicht vor Vollendung des 23. Lebensjahres zum Grundwehrdienst herangezogen werden konnten und der Zurückstellungsgrund entfallen ist, b) wegen eines ungenehmigten Auslandsaufenthalts (§ 3 Abs. 2) nicht bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres zum Grundwehrdienst herangezogen werden konnten, c) nach § 29 Abs. 6 Satz 1 als aus dem Grundwehrdienst entlassen gelten und nach Absatz 3 Satz 1 eine Nachdienverpflichtung zu erfüllen haben, d) nach Vollendung des 22. Lebensjahres auf ihre Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer verzichten, es sei denn, dass sie im Zeitpunkt des Verzichts wegen Überschreitens der bis zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Altersgrenze nicht mehr zum Zivildienst einberufbar sind und sich nicht im Zivildienst befinden oder e) wegen Aussetzung der Vollziehung des Einberufungsbescheides oder der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Klage nicht vor Vollendung des 23. Lebensjahres zum Grundwehrdienst herangezogen werden konnten; 2. das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie wegen ihrer beruflichen Ausbildung während des Grundwehrdienstes vorwiegend militärfachlich verwendet werden; 3. das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie wegen einer Verpflichtung zur Leistung eines Dienstes als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz (§ 13a) oder wegen einer Verpflichtung zur Leistung eines Entwicklungsdienstes (§ 13b) nicht vor Vollendung des 23. Lebensjahres zum Grundwehrdienst herangezogen worden sind. 3 Bei Wehrpflichtigen, die wegen eines Anerkennungsverfahrens nach den Vorschriften des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes nicht mehr vor Vollendung des 23. Lebensjahres oder vor Eintritt einer bis dahin bestehen gebliebenen Wehrdienstausnahme zum Grundwehrdienst einberufen werden konnten, verlängert sich der Zeitraum, innerhalb dessen Grundwehrdienst zu leisten ist, um die Dauer des Anerkennungsverfahrens, nicht jedoch über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus. (2) 1 Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate und wird zusammenhängend geleistet. 2 Einem Antrag auf vorzeitige Heranziehung kann nach Vollendung des 17. Lebensjahres und soll nach Vollendung des 18. Lebensjahres entsprochen werden. 3 Der Antrag Minderjähriger bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. (3) 1 Tage, an denen ein Wehrpflichtiger während des Grundwehrdienstes infolge 1. schuldhafter Abwesenheit von der Truppe oder Dienststelle, 2. schuldhafter Dienstverweigerung, 3. Aussetzung der Vollziehung des Einberufungsbescheides, | |
| 4. Verbüßung von Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe, Jugendarrest oder Disziplinararrest oder | 4. Verbüßung von Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe, Jugendarrest, Disziplinararrest, strengem Disziplinararrest oder |
5. Untersuchungshaft, der eine rechtskräftige Verurteilung gefolgt ist, | |
| keinen Dienst geleistet hat, sind nachzudienen. 2 Tage, an denen der Soldat während der Verbüßung von Disziplinararrest zu dienstlichen Aufgaben außerhalb der Vollzugseinrichtung herangezogen wird, sind nicht nachzudienen. 3 Dies gilt auch, wenn der Soldat Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendarrest in einer Vollzugseinrichtung der Bundeswehr verbüßt oder wenn er aus Gründen, die nicht in seiner Person liegen, während des Vollzuges bei der Bundeswehr nicht zu dienstlichen Aufgaben außerhalb der Vollzugseinrichtung herangezogen wird. | keinen Dienst geleistet hat, sind nachzudienen. 2 Tage, an denen der Soldat während der Verbüßung von Disziplinararrest oder strengem Disziplinararrest zu dienstlichen Aufgaben außerhalb der Vollzugseinrichtung herangezogen wird, sind nicht nachzudienen. 3 Dies gilt auch, wenn der Soldat Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendarrest in einer Vollzugseinrichtung der Bundeswehr verbüßt oder wenn er aus Gründen, die nicht in seiner Person liegen, während des Vollzuges bei der Bundeswehr nicht zu dienstlichen Aufgaben außerhalb der Vollzugseinrichtung herangezogen wird. |
§ 6 Wehrübungen | |
(1) 1 Eine Wehrübung dauert grundsätzlich höchstens drei Monate. 2 Über Ausnahmen entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung. | |
| (2) Die Gesamtdauer der Wehrübungen beträgt bei Mannschaften höchstens sechs, bei Unteroffizieren höchstens neun und bei Offizieren höchstens zwölf Monate. | (2) Die Gesamtdauer der verpflichtenden Wehrübungen beträgt bei Mannschaften höchstens sechs, bei Unteroffizieren höchstens neun und bei Offizieren höchstens zwölf Monate. |
(3) Die Gesamtdauer der Wehrübungen verlängert sich bei Wehrpflichtigen, die aus dem Grundwehrdienst vorzeitig entlassen wurden, um die Zeit, um die sie vorzeitig entlassen worden sind, soweit sie nicht für diese Zeit erneut zum Grundwehrdienst einberufen werden. (4) (weggefallen) (5) (weggefallen) (6) 1 Für Wehrübungen, die als Bereitschaftsdienst von der Bundesregierung angeordnet worden sind, gilt die zeitliche Begrenzung des Absatzes 1 nicht. 2 Auf die Gesamtdauer der Wehrübungen nach den Absätzen 2 und 3 werden sie nicht angerechnet; das Bundesministerium der Verteidigung kann eine Anrechnung anordnen. (7) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für Wehrpflichtige, die zu Wehrübungen herangezogen werden sollen, die Verwendungsfähigkeit allgemein oder für den Einzelfall abweichend von § 8a Abs. 2 Satz 1 bestimmen. | |
§ 6a Besondere Auslandsverwendung | § 6a Freiwillige Verlängerung des Grundwehrdienstes |
| (1) Zu Verwendungen, die auf Grund eines Übereinkommens, eines Vertrages oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bundesregierung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen stattfinden (besondere Auslandsverwendung), können gediente Wehrpflichtige herangezogen werden, soweit sie sich dazu schriftlich bereit erklärt haben. (2) 1 Eine besondere Auslandsverwendung ist für jeweils höchstens sieben Monate möglich. 2 Soweit die Dauer drei Monate übersteigt, wirkt das Karrierecenter der Bundeswehr auf die Zustimmung des Arbeitgebers oder der Dienstbehörde hin. 3 Es gelten die Vorschriften über Wehrübungen mit der Maßgabe, dass die besondere Auslandsverwendung nicht auf die Gesamtdauer der Wehrübungen nach § 6 Abs. 2 und 3 anzurechnen ist. (3) 1 Vor Bestandskraft des Einberufungsbescheides kann der gediente Wehrpflichtige seine Erklärung zur Teilnahme an besonderen Auslandsverwendungen allgemein oder für den Einzelfall jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen. 2 Der Widerruf ist dem Karrierecenter der Bundeswehr gegenüber schriftlich zu erklären. 3 Nach Bestandskraft des Einberufungsbescheides ist der Widerruf ausgeschlossen. 4 Stattdessen kann der gediente Wehrpflichtige beantragen, ihn von der Teilnahme an besonderen Auslandsverwendungen zu entpflichten; diesem Antrag ist stattzugeben, wenn die Heranziehung für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere, im Spannungs- oder Verteidigungsfall eine unzumutbare Härte bedeuten würde. (4) 1 Ist ein Soldat auf seinen Antrag von der Teilnahme an besonderen Auslandsverwendungen allgemein oder für den Einzelfall entpflichtet worden, kann er entlassen werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. 2 § 29 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden. (5) § 29 Abs. 4 Nr. 1 ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass der Soldat zu entlassen ist, es der Anhörung der Wehrersatzbehörde und der Prüfung, ob die geltend gemachten Gründe die Zurückstellung vom Wehrdienst nach der Entlassung rechtfertigen, nicht bedarf. (6) § 6 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden. | (1) Wehrpflichtige können ihren Grundwehrdienst freiwillig um mindestens einen, längstens fünf Monate verlängern. (2) 1 Die Gesamtdauer des Grundwehrdienstes ist im Einberufungsbescheid einheitlich festzusetzen. 2 Wenn der Grundwehrdienst nach Zustellung des Einberufungsbescheides verlängert wird, ändern die Wehrersatzbehörden diesen Bescheid entsprechend. (3) 1 In der verlängerten Dienstzeit ist § 29 Absatz 4 Nummer 1 mit den Maßgaben anzuwenden, dass der Soldat zu entlassen ist und es der Anhörung der Wehrersatzbehörde sowie der Prüfung, ob die geltend gemachten Gründe die Zurückstellung vom Wehrdienst nach der Entlassung rechtfertigen, nicht bedarf. 2 Die Gesamtdauer des festgesetzten Wehrdienstes kann bis auf die Dauer des Grundwehrdienstes verkürzt werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt und der Soldat der Verkürzung zustimmt. 3 Die Gesamtdauer des festgesetzten Wehrdienstes soll auch ohne Zustimmung des Soldaten verkürzt werden, wenn er durch sein bisheriges Verhalten oder durch Leistungsdefizite, die auch gesundheitlichen Ursprungs sein können, gezeigt hat, dass er die Eignungs- und Leistungsanforderungen, die an einen Soldaten zu stellen sind, der verlängerten Grundwehrdienst leistet, nicht oder nicht mehr erfüllt. 4 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. |
§ 6b Freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst | § 6b (aufgehoben) |
| (1) 1 Wehrpflichtige können im Anschluss an den Grundwehrdienst freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten. 2 Der freiwillige zusätzliche Wehrdienst dauert mindestens einen, längstens 17 Monate. (2) 1 Die Einberufung zum freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst erfolgt mit der Einberufung zum Grundwehrdienst. 2 Dabei ist die Gesamtdauer des Wehrdienstes einheitlich festzusetzen. 3 Bei einer Verpflichtung zum freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst oder dessen Verlängerung nach Zustellung des Einberufungsbescheides zum Grundwehrdienst ändert das Karrierecenter der Bundeswehr diesen Bescheid entsprechend. (3) 1 § 6a Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. 2 Die Gesamtdauer des festgesetzten Wehrdienstes kann bis auf die Dauer des Grundwehrdienstes verkürzt werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt und der Wehrpflichtige der Verkürzung zustimmt. 3 Seiner Zustimmung bedarf es nicht, wenn seinem Antrag auf Entpflichtung von der Teilnahme an besonderen Auslandsverwendungen gemäß § 6a Abs. 3 Satz 4 stattgegeben wird und seine Verpflichtungserklärung und Einberufung zum freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst mit der erklärten Bereitschaft zur Teilnahme an besonderen Auslandsverwendungen verknüpft wurde. 4 Die Gesamtdauer des festgesetzten Wehrdienstes soll auch ohne Zustimmung des Wehrpflichtigen verkürzt werden, wenn er durch sein bisheriges Verhalten oder durch Leistungsdefizite, die auch gesundheitlichen Ursprungs sein können, gezeigt hat, dass er die Eignungs- und Leistungsanforderungen, die an einen Soldaten zu stellen sind, der freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leistet, nicht oder nicht mehr erfüllt. 5 Absatz 2 Satz 3 gilt sinngemäß. | |
§ 6c Hilfeleistung im Innern | § 6c (aufgehoben) |
| (1) Zu Verwendungen der Streitkräfte im Rahmen der Amtshilfe oder zur Hilfeleistung bei einer Naturkatastrophe oder einem besonders schweren Unglücksfall nach Artikel 35 des Grundgesetzes kann ein gedienter Wehrpflichtiger herangezogen werden, soweit er sich dazu schriftlich bereit erklärt hat. (2) Es gelten die Vorschriften über Wehrübungen mit der Maßgabe, dass die Hilfeleistung im Innern nicht auf die Gesamtdauer der Wehrübungen anzurechnen ist. (3) Die Hilfeleistung im Innern ist grundsätzlich jeweils für höchstens drei Monate jährlich zulässig. Das Bundesministerium der Verteidigung kann mit Zustimmung des Wehrpflichtigen und seines Arbeitgebers oder seiner Dienstbehörde Ausnahmen zulassen. (4) Im Übrigen sind § 6 Abs. 7 und § 6a Abs. 3 bis 5 entsprechend anzuwenden. (5) Als Hilfeleistung im Innern gelten auch vorbereitende Übungen im Rahmen der zivil-militärischen Zusammenarbeit. | |
§ 6d Hilfeleistung im Ausland | § 6d (aufgehoben) |
| (1) Zu Verwendungen der Streitkräfte im Rahmen von humanitären Hilfeleistungen im Ausland kann ein gedienter Wehrpflichtiger herangezogen werden, soweit er sich dazu schriftlich bereit erklärt hat. (2) Es gelten die Vorschriften über Wehrübungen mit der Maßgabe, dass die Hilfeleistung im Ausland nicht auf die Gesamtdauer der Wehrübungen anzurechnen ist. (3) Die Hilfeleistung im Ausland ist grundsätzlich jeweils für höchstens drei Monate jährlich zulässig. Das Bundesministerium der Verteidigung kann mit Zustimmung des Wehrpflichtigen und seines Arbeitgebers oder seiner Dienstbehörde Ausnahmen zulassen. (4) Im Übrigen sind § 6 Abs. 7 und § 6a Abs. 3 bis 5 entsprechend anzuwenden. | |
§ 11 Befreiung vom Wehrdienst | |
(1) Vom Wehrdienst sind befreit 1. ordinierte Geistliche evangelischen Bekenntnisses, 2. Geistliche römisch-katholischen Bekenntnisses, die die Diakonatsweihe empfangen haben, 3. hauptamtlich tätige Geistliche anderer Bekenntnisse, deren Amt dem eines ordinierten Geistlichen evangelischen oder eines Geistlichen römisch-katholischen Bekenntnisses, der die Diakonatsweihe empfangen hat, entspricht, 4. schwerbehinderte Menschen, 5. Wehrpflichtige, die auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages für die Dauer einer Tätigkeit in einer internationalen Behörde eine entsprechende Befreiung genießen. (2) 1 Vom Wehrdienst sind Wehrpflichtige auf Antrag zu befreien, 1. deren Vater, Mutter, Bruder oder Schwester an den Folgen einer Wehr- oder Zivildienstbeschädigung verstorben ist, 2. deren zwei Geschwister a) Grundwehrdienst von der in § 5 Abs. 1a bestimmten Dauer, b) Zivildienst von der in § 24 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes bestimmten Dauer, c) Dienst im Zivilschutz oder Katastrophenschutz nach § 13a Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes oder nach § 14 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes, d) Entwicklungsdienst nach § 13b Abs. 1 dieses Gesetzes oder nach § 14a Abs. 1 des Zivildienstgesetzes, e) einen anderen Dienst im Ausland nach § 14b Abs. 1 des Zivildienstgesetzes, | |
| f) einen freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz von mindestens sechs Monaten, | f) einen freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz von jeweils mindestens sechs Monaten, |
g) ein freies Arbeitsverhältnis nach § 15a Abs. 1 des Zivildienstgesetzes oder h) Wehrdienst von höchstens zwei Jahren Dauer als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit geleistet haben oder 3. die a) verheiratet sind, b) eingetragene Lebenspartner sind oder c) die elterliche Sorge gemeinsam oder als Alleinerziehende ausüben. | |
| 2 Der Antrag ist frühestens nach Mitteilung der Erfassung durch die Erfassungsbehörde (§ 15 Abs. 1 Satz 2) und spätestens bis zum Abschluss der Musterung schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift beim Karrierecenter der Bundeswehr zu stellen, es sei denn, der Befreiungsgrund tritt erst später ein oder wird später bekannt. 3 Er ist zu begründen. | 2 Der Antrag ist frühestens nach der Aufforderung nach § 15a Absatz 1 und spätestens bis zum Abschluss der Musterung zu stellen, es sei denn, der Befreiungsgrund tritt erst später ein oder wird später bekannt. 3 Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu stellen. 4 Er ist zu begründen. |
§ 13a Zivilschutz oder Katastrophenschutz | |
| (1) 1 Wehrpflichtige, die sich vor Vollendung des 23. Lebensjahres mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf mindestens vier Jahre zum ehrenamtlichen Dienst als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz verpflichtet haben, werden nicht zum Wehrdienst herangezogen, solange sie als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz mitwirken. 2 Dies gilt auch bei von der zuständigen Behörde genehmigten Unterbrechungen der Mitwirkung, wenn die auf der Mindestverpflichtung beruhende vierjährige Mitwirkung noch bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres erfüllt werden kann. 3 Auf Verlangen des Bundesministeriums der Verteidigung ist zwischen diesem und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Zahl, bis zu der Freistellungen möglich sind, unter angemessener Berücksichtigung des Personalbedarfs der Bundeswehr, des Zivilschutzes und des Katastrophenschutzes zu vereinbaren. 4 Dabei kann auch nach Jahrgängen, beruflicher Tätigkeit und Ausbildungsstand unterschieden sowie die Zustimmung des Karrierecenters der Bundeswehr vorgesehen werden. | (1) 1 Wehrpflichtige, die sich vor Vollendung des 23. Lebensjahres mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf mindestens vier Jahre zum ehrenamtlichen Dienst als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz verpflichtet haben, werden nicht zum Wehrdienst herangezogen, solange sie als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz mitwirken. 2 Dies gilt auch bei von der zuständigen Behörde genehmigten Unterbrechungen der Mitwirkung, wenn die auf der Mindestverpflichtung beruhende vierjährige Mitwirkung noch bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres erfüllt werden kann. 3 Auf Verlangen des Bundesministeriums der Verteidigung ist zwischen diesem und dem Bundesministerium des Innern die Zahl, bis zu der Freistellungen möglich sind, unter angemessener Berücksichtigung des Personalbedarfs der Bundeswehr, des Zivilschutzes und des Katastrophenschutzes zu vereinbaren. 4 Dabei kann auch nach Jahrgängen, beruflicher Tätigkeit und Ausbildungsstand unterschieden sowie die Zustimmung des Karrierecenters der Bundeswehr vorgesehen werden. |
(2) 1 Haben Wehrpflichtige vier Jahre im Zivilschutz oder Katastrophenschutz mitgewirkt, so erlischt ihre Pflicht, Grundwehrdienst zu leisten. 2 Genehmigte Unterbrechungen der Mitwirkung (Absatz 1 Satz 2) gelten als Mitwirkung, soweit sie insgesamt einen Zeitraum von sechs Monaten nicht übersteigen. 3 Endet die Mitwirkung aus Gründen, die nicht in der Person oder in dem Verhalten des Wehrpflichtigen liegen, vorzeitig, so ist die im Zivilschutz oder Katastrophenschutz zurückgelegte Zeit, soweit sie die Hälfte der Zeit nach Satz 1 übersteigt, anteilmäßig auf den Grundwehrdienst anzurechnen. (3) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, der zuständigen Wehrersatzbehörde das Vorliegen sowie den Wegfall der Voraussetzungen für die Nichtheranziehung von Wehrpflichtigen zum Wehrdienst anzuzeigen. | |
§ 14 Wehrersatzbehörden | |
| (1) Die Aufgaben des Wehrersatzwesens mit Ausnahme der Erfassung werden in bundeseigener Verwaltung durchgeführt und folgenden, dem Bundesministerium der Verteidigung unterstehenden Behörden der Bundeswehrverwaltung übertragen: | Die Aufgaben des Wehrersatzwesens werden in bundeseigener Verwaltung durchgeführt und folgenden, dem Bundesministerium der Verteidigung unterstehenden Behörden der Bundeswehrverwaltung übertragen: |
1. Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr - Bundesoberbehörde -, 2. Karrierecenter der Bundeswehr - Bundesunterbehörden -. | |
| (2) 1 Die örtliche Zuständigkeit der Unterbehörden der Bundeswehrverwaltung ist den Grenzen der Länder anzupassen. 2 Im Einvernehmen mit den davon betroffenen Ländern kann die örtliche Zuständigkeit abweichend von Satz 1 geregelt werden. 3 Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle kann durch allgemeine Verwaltungsvorschriften die örtliche Zuständigkeit für Musterungsentscheidungen nach § 16 Abs. 2 Satz 1 und für die Anhörung nach § 29 Abs. 4 Nr. 1 abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes regeln. | |
§ 15 Erfassung | |
| (1) Die Erfassungsbehörde darf, soweit zur Feststellung der Wehrpflicht erforderlich, für die Erfassung folgende über den Betroffenen im Melderegister gespeicherte Daten nutzen: 1. Familiennamen, | (1) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr darf zum Zweck der Wehrerfassung im automatisierten Abrufverfahren nach den §§ 34a und 38 des Bundesmeldegesetzes die folgenden Daten Wehrpflichtiger abrufen und weiterverarbeiten: 1. Familienname, |
2. frühere Namen, 3. Vornamen, | |
| 4. Doktorgrad, 5. Tag und Ort der Geburt, 6. Geschlecht, 7. Staatsangehörigkeiten, 8. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland, 9. Tag des Ein- und Auszugs, 10. Übermittlungssperren, 11. Sterbetag und -ort sowie 12. Familienstand. Die Erfassungsbehörde unterrichtet diejenigen, deren Daten an die Wehrersatzbehörde übermittelt werden sollen, von der Erfassung, gibt ihnen die zur Übermittlung vorgesehenen Daten bekannt und fordert sie auf, fehlerhafte Daten richtigzustellen. Sie sind verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sich nach Aufforderung persönlich bei der Erfassungsbehörde zu melden. (2) Die Erfassungsbehörde führt auf Grund der nach Absatz 1 erhobenen Daten Personennachweise über die Wehrpflichtigen. (3) Die Erfassungsbehörde übermittelt der Wehrersatzbehörde als Erfassungsergebnis folgende Daten: 1. Familiennamen, 2. frühere Namen, 3. Vornamen, 4. Doktorgrad, 5. Tag und Ort der Geburt, 6. gegenwärtige Anschrift, 7. Familienstand sowie 8. Staatsangehörigkeiten. (4) Die Erfassung ist Aufgabe der Länder. Sie wird von den Meldebehörden durchgeführt; in Ländern, in denen amtsangehörige Gemeinden Meldebehörden sind, kann die Landesregierung bestimmen, dass sie von den Ämtern durchgeführt wird. Die Landesregierung kann ferner bestimmen, dass Seemannsämter bei der Erfassung mitwirken. Um die planmäßige und reibungslose Durchführung der Erfassung sicherzustellen, kann die Bundesregierung für besondere Fälle Einzelweisungen erteilen. (5) Die anlässlich der Erfassung entstehenden notwendigen Auslagen der Wehrpflichtigen tragen die Länder. (6) Männliche Personen können bereits ein Jahr vor Vollendung des 18. Lebensjahres erfasst werden. Die Absätze 1 bis 5 und § 17 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 gelten entsprechend. | 4. Tag und Ort der Geburt, 5. Geschlecht, 6. gegenwärtige Anschrift, Haupt- und Nebenwohnung, 7. letzte frühere Anschrift im Inland bei Zuzug aus dem Ausland, 8. Familienstand, 9. Staatsangehörigkeiten sowie 10. Sterbetag. (2) Im Spannungs- oder Verteidigungsfall darf das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zweck der Wehrerfassung die in Absatz 1 genannten Daten männlicher Personen bereits ein Jahr vor Vollendung ihres 18. Lebensjahres im automatisierten Abrufverfahren nach den §§ 34a und 38 des Bundesmeldegesetzes abrufen und weiterverarbeiten. (3) Im Falle der Unmöglichkeit des Datenabrufs ist § 34 Absatz 2 Satz 5 des Bundesmeldegesetzes entsprechend anzuwenden. |
§ 15a (neu) | § 15a Bereitschaftserklärung |
| | (1) 1 Jede nach § 15 erfasste Person hat auf Aufforderung durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr eine Erklärung zur Bereitschaft und Fähigkeit zu einer Wehrdienstleistung abzugeben, die folgende Angaben umfasst: 1. Angaben zur Person, zum Geschlecht, zum Familienstand und zu weiteren Staatsangehörigkeiten, soweit diesbezüglich durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr vorausgefüllte Angaben nicht zutreffen oder nicht vollständig sind, 2. Interesse an einem Wehrdienst in der Bundeswehr, 3. Körpergröße und Gewicht, 4. Schwerbehinderung oder eine entsprechende Gleichstellung, 5. Bildungsabschlüsse sowie sonstige Befähigungen und Qualifikationen, 6. Selbsteinschätzung der körperlichen Leistungsfähigkeit, 7. Wehrdienst in fremden Streitkräften. 2 Die Aufforderung zur Abgabe der Bereitschaftserklärung kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden. 3 Zusammen mit der Aufforderung nach Satz 1 kann das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr Informationen über Laufbahnen und Verwendungen in der Bundeswehr und über gesetzlich geregelte Freiwilligendienste zur Verfügung stellen. (2) Die Bereitschaftserklärung ist mittels eines zur Verfügung gestellten Online-Fragebogens oder schriftlich abzugeben. (3) Die Abgabe der Bereitschaftserklärung durch einen Bevollmächtigten ist nur dann zulässig, wenn der Wehrpflichtige infolge seines körperlichen oder geistigen Zustands gehindert ist, sie eigenständig abzugeben. (4) 1 Kommt der Wehrpflichtige der Aufforderung zur Abgabe einer Bereitschaftserklärung nach Absatz 1 Satz 1 nicht innerhalb eines Monats nach, so erhält er eine erneute Aufforderung mit einer Fristsetzung, innerhalb derer die Bereitschaftserklärung abzugeben ist. 2 Diese erneute Aufforderung ist zuzustellen. (5) 1 Wehrpflichtige, die weder in einem Wehrdienstverhältnis stehen noch der Dienstleistungsüberwachung nach dem Soldatengesetz unterliegen, haben auf Aufforderung erneut eine Bereitschaftserklärung nach Absatz 1 Satz 1 abzugeben. 2 Die Absätze 2 bis 4 gelten hierfür entsprechend. (6) 1 Das Verfahren ist kostenfrei. 2 Notwendige Auslagen sind zu erstatten. |
§ 15b (neu) | § 15b Datenverarbeitung |
| | (1) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr darf die nach den §§ 15 bis 15a erhobenen personenbezogenen Daten neben den dort aufgeführten Zwecken nur für folgende Zwecke verarbeiten: 1. Übersendung von Informationen über Tätigkeiten in den Streitkräften, 2. Personalbearbeitung, wenn der Wehrpflichtige in der Bereitschaftserklärung nach § 15a Interesse an einem Wehrdienst bekundet, 3. Einberufung und Heranziehung zum Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall, 4. Übermittlung an die Bundesagentur für Arbeit für Zwecke der Durchführung des Arbeitssicherstellungsgesetzes. (2) § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend. |
§ 15c (neu) | § 15c Datenaktualisierung |
| | 1 Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ist berechtigt, die Daten nach § 15 zum Zweck der Aktualisierung erneut abzurufen. 2 Die Berechtigung zum Datenabruf endet mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet hat. |
§ 15d (neu) | § 15d Datenübermittlung für die Durchführung des Arbeitssicherstellungsgesetzes |
| | (1) Im Verteidigungsfall und nach Maßgabe von Artikel 80a Absatz 1 des Grundgesetzes übermittelt das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr der Bundesagentur für Arbeit zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz die folgenden Daten Wehrpflichtiger: 1. Familienname, 2. Vornamen, 3. Staatsangehörigkeiten, 4. Tag und Ort der Geburt, 5. gegenwärtige Anschrift, Haupt- und Nebenwohnung, 6. Angaben gemäß der Bereitschaftserklärung nach § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 7. Schwerbehinderung oder eine entsprechende Gleichstellung gemäß der Bereitschaftserklärung nach § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 8. Bildungsabschlüsse sowie sonstige Befähigungen und Qualifikationen gemäß der Bereitschaftserklärung nach § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, 9. Informationen über die Einberufung und Heranziehung zum Wehrdienst, 10. Feststellung einer Befreiung nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3. (2) Die Wehrersatzbehörden holen im Verteidigungsfall und nach Maßgabe von Artikel 80a Absatz 1 des Grundgesetzes im Rahmen der Musterung nach § 17 für die Zwecke der Durchführung des Arbeitssicherstellungsgesetzes folgende Auskünfte bei den Wehrpflichtigen ein und übermitteln diese an die Bundesagentur für Arbeit: 1. Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 für eine nicht nur vorübergehende Zeit, 2. Pflegetätigkeit für hilfsbedürftige Angehörige oder andere hilfsbedürftige Personen aus rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung, deren Pflege nicht anderweitig gewährleistet ist, 3. berufliche Tätigkeit, 4. Angaben über Betriebs- oder Personalratszugehörigkeit, 5. Teilnahme an einem weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitt und 6. Angaben über Kinder unter 15 Jahren, die mit dem Wehrpflichtigen in häuslicher Gemeinschaft leben. (3) Ist eine elektronische Datenübermittlung nicht möglich, so erfolgt die Datenübermittlung durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr mittels eines schriftlichen Dokuments oder mittels eines Datenträgers, auf dem die Daten gegen unbefugten Zugriff gesichert sind. |
§ 17 Durchführung der Musterung | |
| (1) Die Musterung wird von den Karrierecentern der Bundeswehr durchgeführt. | (1) Die Musterung wird von den Wehrersatzbehörden durchgeführt. |
(2) (weggefallen) | |
| (3) 1 Die Karrierecenter der Bundeswehr bereiten nach Eingang des Erfassungsergebnisses die Musterung vor. 2 Die Wehrpflichtigen haben auch schon vor der Musterung auf Verlangen schriftlich, elektronisch oder mündlich die für die Entscheidung nach § 16 Abs. 2 erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hierzu angeforderten Unterlagen vorzulegen; sie haben sich nach Aufforderung durch die Karrierecenter der Bundeswehr zur Musterung vorzustellen und die in der Ladung angegebenen Unterlagen mitzubringen. (4) 1 Die Wehrpflichtigen sind vor der Musterungsentscheidung auf ihre geistige und körperliche Tauglichkeit eingehend ärztlich zu untersuchen; sie haben sich dieser Untersuchung zu unterziehen. 2 Dabei sind solche Untersuchungen vorzunehmen, die nach dem Stand der ärztlichen Wissenschaft für die Beurteilung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen für den Wehrdienst notwendig und im Rahmen einer Reihenuntersuchung durchführbar sind. 3 Die Karrierecenter der Bundeswehr können eine nochmalige Untersuchung durch einen anderen Arzt anordnen. | (3) 1 Die Wehrersatzbehörden bereiten auf Grundlage der Erfassung und der Bereitschaftserklärung die Musterung vor. 2 Die Wehrpflichtigen haben auch schon vor der Musterung auf Verlangen schriftlich, elektronisch oder mündlich die für die Entscheidung nach § 16 Abs. 2 erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hierzu angeforderten Unterlagen vorzulegen; sie haben sich nach Aufforderung durch die Karrierecenter der Bundeswehr zur Musterung vorzustellen und die in der Ladung angegebenen Unterlagen mitzubringen. (4) 1 Die Wehrpflichtigen sind vor der Musterungsentscheidung auf ihre geistige und körperliche Tauglichkeit eingehend ärztlich zu untersuchen; sie haben sich dieser Untersuchung zu unterziehen. 2 Dabei sind solche Untersuchungen vorzunehmen, die nach dem Stand der ärztlichen Wissenschaft für die Beurteilung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen für den Wehrdienst notwendig und im Rahmen einer Reihenuntersuchung durchführbar sind. 3 Die Karrierecenter der Bundeswehr können eine nochmalige Untersuchung durch einen anderen Arzt anordnen. 4 Von der Untersuchung nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn aufgrund der Angaben in der Bereitschaftserklärung oder der Angaben nach Absatz 3 Satz 2 eine Heranziehung ausgeschlossen erscheint. |
(5) Das Ergebnis der Untersuchung ist unter Angabe des Tauglichkeitsgrades und des Verwendungsgrades schriftlich niederzulegen; dem Wehrpflichtigen ist eine Abschrift auszuhändigen. (6) 1 Ärztliche Untersuchungsmaßnahmen, die einer ärztlichen Behandlung oder einer Operation gleichkommen, dürfen nicht ohne Zustimmung des Wehrpflichtigen vorgenommen werden. 2 Nicht als ärztliche Behandlung oder als Operation und nicht als Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit gelten einfache ärztliche Maßnahmen, wie Blutentnahmen aus dem Ohrläppchen, dem Finger oder einer Blutader oder eine röntgenologische Untersuchung. (7) (aufgehoben) (8) 1 Soweit erforderlich und notwendig, können die Wehrpflichtigen auf ihre Eignung für Verwendungen in den Streitkräften untersucht werden. 2 Bei einer wissenschaftlich abgesicherten Eignungsuntersuchung können mit Hilfe psychologischer Testverfahren die Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse der Wehrpflichtigen festgestellt und für die Eignungsfeststellung ausgewertet werden. 3 Die Wehrpflichtigen müssen sich nach Aufforderung durch die zuständigen Wehrersatzbehörden auch zur Eignungsuntersuchung vorstellen und sich dieser Untersuchung unterziehen. 4 Sie sind auf Verlangen verpflichtet, Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen vorzulegen, soweit dies zur Eignungsfeststellung nach § 16 Absatz 2 Satz 2 erforderlich ist. (9) 1 Die Eignungsuntersuchung und -feststellung ist vor der ärztlichen Untersuchung des Wehrpflichtigen auf seine Tauglichkeit zulässig, soweit dies erforderlich ist, um die Musterung an einem Tag durchführen zu können. 2 Stellt sich bei der ärztlichen Untersuchung die Wehrdienstunfähigkeit des Wehrpflichtigen heraus, sind die über ihn bei der Eignungsuntersuchung erhobenen Daten unverzüglich zu löschen. (10) 1 Bleibt der Wehrpflichtige der Musterung unentschuldigt fern und scheitert eine polizeiliche Vorführung oder verspricht diese keinen Erfolg, ist nach Aktenlage zu entscheiden. 2 Dies gilt auch dann, wenn sich der Wehrpflichtige nicht untersuchen lässt. | |
§ 20 Zurückstellungsanträge | |
| 1 Anträge auf Zurückstellung nach § 12 Abs. 2 und 4 sind frühestens nach Mitteilung der Erfassung durch die Erfassungsbehörde (§ 15 Abs. 1 Satz 2) und spätestens bis zum Abschluss der Musterung schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift beim Karrierecenter der Bundeswehr zu stellen, es sei denn, der Zurückstellungsgrund tritt erst später ein oder wird später bekannt. 2 Sie sind zu begründen. | 1 Anträge auf Zurückstellung nach § 12 Absatz 2 und 4 sind frühestens nach der Aufforderung nach § 15a Absatz 1 und spätestens bis zum Abschluss der Musterung zu stellen, es sei denn, der Zurückstellungsgrund tritt erst später ein oder wird später bekannt. 2 Anträge auf Zurückstellung sind schriftlich oder zur Niederschrift beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu stellen. 3 Sie sind zu begründen. |
§ 20b Überprüfungsuntersuchung; Anhörung | |
| 1 Ungediente Wehrpflichtige können auch nach ihrer Musterung ärztlich untersucht werden. 2 Ungediente Wehrpflichtige, die nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Musterung oder nach einer erneuten ärztlichen Untersuchung einberufen worden sind, sind vor ihrer Einberufung zu hören und auf Antrag oder, wenn Anhaltspunkte für eine Veränderung des Gesundheitszustandes vorliegen oder dies für eine vorgesehene Verwendung im Wehrdienst erforderlich ist, erneut ärztlich zu untersuchen. 3 Sie haben sich hierzu nach Aufforderung durch die Karrierecenter der Bundeswehr vorzustellen und ärztlich untersuchen zu lassen. 4 Auf die Untersuchung findet § 17 Abs. 4 Satz 2, Abs. 6 und 10 Anwendung. 5 Das Ergebnis der Untersuchung und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen sind durch schriftlichen Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid mitzuteilen. 6 Das gilt auch dann, wenn eine beantragte Überprüfung des Tauglichkeitsgrades ohne ärztliche Untersuchung durchgeführt wird. 7 § 19 Abs. 5 Satz 1 bis 5 gilt entsprechend. | 1 Ungediente Wehrpflichtige können auch nach ihrer Musterung ärztlich untersucht werden. 2 Ungediente Wehrpflichtige, die nicht innerhalb von drei Jahren nach der Musterung oder nach einer erneuten ärztlichen Untersuchung einberufen worden sind, sind vor ihrer Einberufung zu hören und auf Antrag oder, wenn Anhaltspunkte für eine Veränderung des Gesundheitszustandes vorliegen oder dies für eine vorgesehene Verwendung im Wehrdienst erforderlich ist, erneut ärztlich zu untersuchen. 3 Sie haben sich hierzu nach Aufforderung durch die Karrierecenter der Bundeswehr vorzustellen und ärztlich untersuchen zu lassen. 4 Auf die Untersuchung findet § 17 Abs. 4 Satz 2, Abs. 6 und 10 Anwendung. 5 Das Ergebnis der Untersuchung und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen sind durch schriftlichen Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid mitzuteilen. 6 Das gilt auch dann, wenn eine beantragte Überprüfung des Tauglichkeitsgrades ohne ärztliche Untersuchung durchgeführt wird. 7 § 19 Abs. 5 Satz 1 bis 5 gilt entsprechend. |
§ 21 Einberufung | |
| (1) 1 Ungediente Wehrpflichtige werden von den Karrierecentern der Bundeswehr in Ausführung des Musterungsbescheides zum Wehrdienst einberufen. 2 Ort und Zeitpunkt des Diensteintritts werden durch Einberufungsbescheid bekannt gegeben. 3 Im Einberufungsbescheid ist auch die Dauer des zu leistenden Wehrdienstes anzugeben; dies gilt nicht für die Einberufung zum Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 und zu Wehrübungen als Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 6. | (1) 1 Ungediente Wehrpflichtige werden von den Karrierecentern der Bundeswehr in Ausführung des Musterungsbescheides zum Wehrdienst einberufen. 2 Ort und Zeitpunkt des Diensteintritts werden durch Einberufungsbescheid bekannt gegeben. 3 Im Einberufungsbescheid ist auch die Dauer des zu leistenden Wehrdienstes anzugeben; dies gilt nicht für die Einberufung zum Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 und zu Wehrübungen als Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 6. |
(2) Die Wehrpflichtigen haben sich entsprechend dem Einberufungsbescheid zum Wehrdienst in der Bundeswehr zu stellen. (3) 1 Der Einberufungsbescheid soll vier Wochen vor dem Diensteintrittstermin zugestellt sein. 2 Als Ersatz für Ausfälle vorgesehene Wehrpflichtige sind schriftlich davon zu unterrichten, dass sie kurzfristig einberufen werden können. 3 Wehrpflichtige können ohne Einhaltung einer Frist einberufen werden, wenn 1. Wehrübungen als Bereitschaftsdienst angeordnet sind, 2. die Einberufung zu einer nach den Umständen gebotenen Erhöhung der Einsatzbereitschaft der Streitkräfte notwendig ist, | |
| 3. der Spannungs- oder Verteidigungsfall eingetreten ist, 4. das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle Wehrübungen von kurzer Dauer als Alarmübungen angeordnet hat oder 5. eine Hilfeleistung im Innern oder im Ausland zu erbringen ist. | 3. der Spannungs- oder Verteidigungsfall eingetreten ist, oder 4. das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle Wehrübungen von kurzer Dauer als Alarmübungen angeordnet hat. |
§ 23 Heranziehung von gedienten Wehrpflichtigen | |
| 1 Wehrpflichtige, die bereits in der Bundeswehr gedient haben, werden nach Prüfung ihrer Verfügbarkeit durch die zuständigen Wehrersatzbehörden zum Wehrdienst einberufen. 2 Sie sind zu hören, wenn seit dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst mehr als zwei Jahre verstrichen sind, und auf Antrag oder wenn Anhaltspunkte für eine Veränderung des Gesundheitszustandes vorliegen oder dies für eine vorgesehene Verwendung im Wehrdienst erforderlich ist, erneut ärztlich zu untersuchen. 3 Auf die Untersuchung findet § 17 Abs. 4 Satz 2, Abs. 6 und 10 Anwendung. 4 § 19 Abs. 5 Satz 1 bis 5 gilt entsprechend. 5 Die Wehrpflichtigen haben sich nach Aufforderung durch die Karrierecenter der Bundeswehr vorzustellen und ärztlich untersuchen zu lassen. 6 Sie haben sich entsprechend dem Einberufungsbescheid zum Wehrdienst in der Bundeswehr zu stellen. 7 § 21 Abs. 3 gilt entsprechend. | 1 Wehrpflichtige, die bereits in der Bundeswehr gedient haben, werden nach Prüfung ihrer Verfügbarkeit durch die zuständigen Wehrersatzbehörden zum Wehrdienst einberufen. 2 Sie sind zu hören, wenn seit dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst mehr als drei Jahre verstrichen sind. 3 Auf Antrag oder wenn Anhaltspunkte für eine Veränderung des Gesundheitszustandes vorliegen oder dies für eine vorgesehene Verwendung im Wehrdienst erforderlich ist, sind sie erneut ärztlich zu untersuchen. 4 Auf die Untersuchung findet § 17 Abs. 4 Satz 2, Abs. 6 und 10 Anwendung. 5 § 19 Abs. 5 Satz 1 bis 5 gilt entsprechend. 6 Die Wehrpflichtigen haben sich nach Aufforderung durch die Karrierecenter der Bundeswehr vorzustellen und ärztlich untersuchen zu lassen. 7 Sie haben sich entsprechend dem Einberufungsbescheid zum Wehrdienst in der Bundeswehr zu stellen. 8 § 21 Abs. 3 gilt entsprechend. |
§ 24 Wehrüberwachung; Haftung | |
(1) 1 Die Wehrpflichtigen unterliegen der Wehrüberwachung. 2 Diese endet bei Offizieren mit Ablauf des Jahres, in dem sie das 60., bei Unteroffizieren, in dem sie das 45., und bei Mannschaften sowie ungedienten Wehrpflichtigen, in dem sie das 32. Lebensjahr vollenden. 3 Auch nach diesem Zeitpunkt unterliegen der Wehrüberwachung abweichend von der Regelung in Satz 2 Wehrpflichtige, die für den Spannungs- oder Verteidigungsfall einberufen sind. (2) 1 Soweit es zur Heranziehung zum Wehrdienst einer Musterung nicht bedarf, unterliegen die Wehrpflichtigen der Wehrüberwachung von dem Zeitpunkt an, an dem erstmalig über ihre Heranziehung entschieden wird. 2 Wehrpflichtige, die dem Vollzugsdienst der Polizei angehören, unterliegen der Wehrüberwachung vom Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus diesem Vollzugsdienst an. (3) Von der Wehrüberwachung sind diejenigen Wehrpflichtigen ausgenommen, die 1. nicht wehrdienstfähig sind (§ 9), 2. vom Wehrdienst dauernd ausgeschlossen sind (§ 10), 3. vom Wehrdienst befreit sind (§ 11), 4. als Kriegsdienstverweigerer anerkannt sind, 5. als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz mindestens vier Jahre mitgewirkt haben (§ 13a) oder 6. als Entwicklungshelfer einen mindestens zweijährigen Entwicklungsdienst geleistet haben (§ 13b). (4) (weggefallen) (5) (weggefallen) (6) 1 Während der Wehrüberwachung haben die Wehrpflichtigen 1. binnen einer Woche jede Änderung ihrer Wohnung dem Karrierecenter der Bundeswehr zu melden, es sei denn, sie sind innerhalb dieser Frist ihrer Meldepflicht nach § 17 Absatz 1 und 2 des Bundesmeldegesetzes nachgekommen, 2. Vorsorge zu treffen, dass Mitteilungen der Wehrersatzbehörde sie unverzüglich erreichen, 3. auf Aufforderung der zuständigen Wehrersatzbehörde sich persönlich zu melden - dabei findet § 19 Abs. 5 Satz 1 bis 5 entsprechend Anwendung -, 4. ausgehändigte Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke ohne Entschädigung jederzeit erreichbar sorgfältig aufzubewahren und zu pflegen, sie nicht außerhalb des Wehrdienstes zu verwenden, eine missbräuchliche Benutzung durch Dritte auszuschließen, den Weisungen zur Behandlung der Sachen nachzukommen, die Sachen der zuständigen Dienststelle auf Aufforderung vorzulegen oder zurückzugeben - dabei ist § 19 Abs. 5 Satz 2 bis 5 anzuwenden - und ihr Schäden sowie Verluste unverzüglich zu melden, | |
| 5. die Einberufungsbescheide für die Hilfeleistung im Innern nach § 6c Abs. 1, für den Wehrdienst im Spannungsfall und für den Wehrdienst im Verteidigungsfall sorgfältig aufzubewahren, nicht missbräuchlich zu verwenden, auf Aufforderung der zuständigen Dienststelle vorzulegen sowie der Wehrersatzbehörde einen Verlust unverzüglich zu melden, | 5. die Einberufungsbescheide für den Wehrdienst im Spannungsfall und für den Wehrdienst im Verteidigungsfall sorgfältig aufzubewahren, nicht missbräuchlich zu verwenden, auf Aufforderung der zuständigen Dienststelle vorzulegen sowie der Wehrersatzbehörde einen Verlust unverzüglich zu melden, |
6. soweit sie in der Bundeswehr gedient haben, sich zur Verhütung übertragbarer Krankheiten impfen zu lassen und insoweit ärztliche Eingriffe in ihre körperliche Unversehrtheit zu dulden, 7. 1 auf Verlangen der zuständigen Wehrersatzbehörde sich im Hinblick auf eine für sie vorgesehene sicherheitsempfindliche Tätigkeit in der Bundeswehr einer erstmaligen Sicherheitsüberprüfung und weiteren Sicherheitsüberprüfungen zu unterziehen. 2 Die Durchführung der Sicherheitsüberprüfung bestimmt sich nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz. 3 Einer Zustimmung des Wehrpflichtigen bedarf es nicht. 2 Auf Wehrpflichtige, die nach Ablauf des Jahres, in dem sie das 32. Lebensjahr vollenden, noch der Wehrüberwachung unterliegen, findet Satz 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz keine Anwendung. 3 Satz 1 Nr. 4 und 5 gilt auch für die Zeit nach Beendigung der Wehrüberwachung. (6a) 1 Die Wehrpflichtigen haben für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden und Verluste an ausgehändigten Bekleidungs- und Ausrüstungsstücken Geldersatz zu leisten. 2 Die Schadensersatzansprüche verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem die zuständigen Behörden von dem Schaden Kenntnis erlangen, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an. (7) Während der Wehrüberwachung haben die Wehrpflichtigen ferner der zuständigen Wehrersatzbehörde unverzüglich schriftlich, elektronisch oder mündlich zu melden 1. den Eintritt von Tatsachen, die eine Wehrdienstausnahme nach den §§ 9 bis 11 Abs. 1 begründen, 2. den Eintritt von Tatsachen, die eine vorübergehende Wehrdienstunfähigkeit von voraussichtlich mindestens sechs Monaten begründen; auf Aufforderung der zuständigen Wehrersatzbehörde Erkrankungen und Verletzungen sowie Verschlimmerungen von Erkrankungen und Verletzungen seit der Musterung, Überprüfungsuntersuchung, Prüfung der Verfügbarkeit oder Entlassungsuntersuchung, von denen der Wehrpflichtige oder sein Arzt annimmt, dass sie für die Beurteilung seiner Tauglichkeit von Belang sind, 3. den vorzeitigen Wegfall der Voraussetzungen für eine Zurückstellung, 4. den Abschluss und einen Wechsel ihrer beruflichen Ausbildung, einen Wechsel ihres Berufes sowie eine weitergehende berufliche Qualifikation; hierüber in ihrem Besitz befindliche Nachweise haben die Wehrpflichtigen auf Aufforderung unverzüglich vorzulegen. | |
§ 24a Änderungsdienst | § 24a (aufgehoben) |
| Für Zwecke der Musterungsvorbereitung und der Wehrüberwachung teilt die Meldebehörde dem zuständigen Karrierecenter der Bundeswehr die Änderung folgender gespeicherter Daten aller männlichen Deutschen ab dem Alter von 17 Jahren bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie das 32. Lebensjahr vollendet haben, mit: 1. Familiennamen, 2. frühere Namen, 3. Vornamen, 4. Doktorgrad, 5. Tag und Ort der Geburt, 6. Staatsangehörigkeiten, 7. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland, 8. Tag des Ein- und Auszugs, 9. Familienstand, 10. Sterbetag und -ort. | |
§ 29b Verlängerung des Wehrdienstes aus sonstigen Gründen | |
| Ist ein Soldat während einer besonderen Auslandsverwendung wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, so ist er mit Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustandes folgenden Monats zu entlassen. Das gilt auch bei anderen Verwendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefährdungslage. | Ist ein Soldat im Entlassungszeitpunkt wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen Gründen, die mit dem Dienst zusammenhängen, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, so ist er mit Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustandes folgenden Monats zu entlassen. |
§ 44 Zustellung, Vorführung und Zuführung | |
| (1) 1 Ein Bescheid, der in Ausführung dieses Gesetzes ergeht, ist zuzustellen. 2 Dies gilt nicht für begünstigende Verwaltungsakte. 3 Bei einem Minderjährigen ist an diesen selbst zuzustellen. 4 Ein Einberufungsbescheid zu einer Hilfeleistung im Innern (§ 6c), einer Hilfeleistung im Ausland (§ 6d) oder einer Wehrübung, die als Bereitschaftsdienst angeordnet ist (§ 6 Abs. 6) oder die als Alarmübung nicht länger als drei Tage dauert, kann auch mit gewöhnlichem Standardbrief mit dem Vermerk 'Vorrangpost' oder in entsprechender Anwendung des § 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes unmittelbar durch die Truppe zugestellt werden. (2) 1 Bei Wehrpflichtigen, die der Erfassung, der Musterung, einer erneuten ärztlichen Untersuchung, der Prüfung der Verfügbarkeit, der Eignungsuntersuchung oder auf eine Aufforderung der Wehrersatzbehörde, sich persönlich zu melden (§ 24 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3), unentschuldigt fernbleiben, kann die Vorführung angeordnet werden; das Gleiche gilt bei männlichen Personen, die der Erfassung unentschuldigt fernbleiben (§ 15 Abs. 6). 2 Die Polizei ist um Durchführung zu ersuchen. | (1) 1 Ein Bescheid, der in Ausführung dieses Gesetzes ergeht, ist zuzustellen. 2 Dies gilt nicht für begünstigende Verwaltungsakte und für die Aufforderung zur Abgabe einer Bereitschaftserklärung nach § 15a Absatz 1. 3 Bei einem Minderjährigen ist an diesen selbst zuzustellen. 4 Ein Einberufungsbescheid zu einer Wehrübung, die als Bereitschaftsdienst angeordnet ist (§ 6 Absatz 6) oder die als Alarmübung nicht länger als drei Tage dauert, kann auch mit gewöhnlichem Standardbrief mit dem Vermerk 'Vorrangpost' oder in entsprechender Anwendung des § 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes unmittelbar durch die Truppe zugestellt werden. (2) 1 Bei Wehrpflichtigen, die der Erfassung, der Musterung, einer erneuten ärztlichen Untersuchung, der Prüfung der Verfügbarkeit, der Eignungsuntersuchung oder auf eine Aufforderung der Wehrersatzbehörde, sich persönlich zu melden (§ 24 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3), unentschuldigt fernbleiben, kann die Vorführung angeordnet werden. 2 Die Polizei ist um Durchführung zu ersuchen. |
(3) Die Polizei kann ersucht werden, Wehrpflichtige, die ihrer Einberufung unentschuldigt nicht Folge leisten, dem nächsten Feldjägerdienstkommando zuzuführen. (4) 1 Die Polizei ist befugt, zum Zweck der Vorführung oder Zuführung die Wohnung und andere Räume des Wehrpflichtigen zu betreten und nach ihm zu suchen. 2 Das Gleiche gilt, außer zur Nachtzeit, für andere Wohnungen und Räume, wenn sich der Wehrpflichtige einem unmittelbar bevorstehenden Zugriff der Polizei durch Betreten solcher Wohnungen und Räume entzieht. 3 Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen einer durch die Wehrersatzbehörde einzuholenden richterlichen Anordnung. 4 Dabei kann das Gericht von einer vorherigen Anhörung des Wehrpflichtigen oder Wohnungsinhabers absehen, wenn es dies für erforderlich hält, um den Zweck der Maßnahme nicht zu gefährden. 5 Personen, die Mitgewahrsam an der Wohnung des Wehrpflichtigen haben, haben das Betreten und Durchsuchen der Wohnung und anderer Räume zu dulden. 6 Unbillige Härten gegenüber Mitgewahrsamsinhabern sind zu vermeiden. 7 Die Anordnung ist bei der Durchsuchung vorzuzeigen. 8 Für die richterliche Anordnung einer Durchsuchung ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Durchsuchung vorgenommen werden soll. 9 Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. | |
§ 45 Bußgeldvorschriften | |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | |
| 1. entgegen § 17 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 8 Satz 4 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 2. (aufgehoben) 3. entgegen § 24 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 sich nicht oder nicht rechtzeitig meldet, 4. entgegen § 24 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 einen dort genannten Bescheid nicht sorgfältig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, ihn missbräuchlich verwendet oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig macht, 5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 48 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 zuwiderhandelt oder 6. entgegen § 48 Abs. 2 Nr. 1 eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig erstattet. | 1. entgegen § 15a Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 eine Bereitschaftserklärung nicht richtig oder nicht vollständig abgibt, 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 15a Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2, oder nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 zuwiderhandelt, 3. entgegen § 17 Absatz 3 Satz 2 erster Halbsatz oder Absatz 8 Satz 4 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, 4. entgegen § 24 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 48 Absatz 2 Nummer 1, eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig macht, 5. entgegen § 24 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 sich nicht oder nicht rechtzeitig meldet, oder 6. entgegen § 24 Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 einen dort genannten Bescheid nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig macht. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. | |
| (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Karrierecenter der Bundeswehr. | (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr und in den übrigen Fällen des Absatzes 1 das Karrierecenter der Bundeswehr. |
§ 48 Bereitschaftsdienst, Spannungs- oder Verteidigungsfall | |
(1) 1 Sind Wehrübungen als Bereitschaftsdienst nach § 6 Absatz 6 angeordnet worden, 1. können Zurückstellungen nach § 12 Absatz 2 und 4 widerrufen werden, es sei denn, dass die Heranziehung zum Wehrdienst für den Wehrpflichtigen eine unzumutbare Härte bedeuten würde; 2. können nach § 13b bisher nicht zum Wehrdienst herangezogene Wehrpflichtige gemustert und einberufen werden; 3. hat der Widerspruch gegen den Musterungsbescheid keine aufschiebende Wirkung; 4. ist bei der Einberufung Wehrpflichtiger, die bereits in den Streitkräften gedient haben, § 23 Satz 2 und 3 nicht anzuwenden; als Untersuchung gilt die Einstellungsuntersuchung; 5. haben männliche Personen, die das 17. Lebensjahr vollendet haben, auf Anordnung der Bundesregierung a) Vorsorge dafür zu treffen, dass Mitteilungen der Wehrersatzbehörde sie unverzüglich erreichen, auch wenn sie der Wehrüberwachung nicht unterliegen, b) die Genehmigung des zuständigen Karrierecenters der Bundeswehr einzuholen, wenn sie die Bundesrepublik Deutschland verlassen wollen, c) unverzüglich zurückzukehren, wenn sie sich außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, und sich beim zuständigen oder nächsten Karrierecenter der Bundeswehr zu melden. 2 Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für männliche Personen, die 1. ihren ständigen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, 2. außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bei einer deutschen Dienststelle oder einer über- oder zwischenstaatlichen Organisation beschäftigt sind oder 3. mit Genehmigung einer obersten Bundes- oder Landesbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle a) sich außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufhalten oder b) die Bundesrepublik Deutschland verlassen. (2) Im Spannungs- oder Verteidigungsfall gelten Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 und folgende Vorschriften: | |
| 1. die Meldebehörden übermitteln dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zur Vorbereitung von Einberufungen und Heranziehungen die Daten nach § 15 Absatz 3; 2. die Meldung nach § 24 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 ist innerhalb von 48 Stunden zu erstatten; § 24 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zweiter Halbsatz ist nicht anzuwenden; 3. ein Wehrpflichtiger, der seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beantragt hat, kann zum Zivildienst einberufen werden, bevor über den Antrag entschieden worden ist; 4. eine Zurückstellung nach § 12 Absatz 2, 4, 5 oder 7 wird unwirksam; eine erneute Zurückstellung nach § 12 Absatz 4 ist zulässig, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für den Wehrpflichtigen eine unzumutbare Härte bedeuten würde; 5. ein Wehrpflichtiger, der nach § 12 Absatz 2 vom Wehrdienst zurückgestellt worden ist, wird auf Antrag zum Sanitätsdienst einberufen; 6. ein Wehrpflichtiger, der sich zum freiwilligen Eintritt in die Bundeswehr meldet, kann von einem Bataillonskommandeur oder einem Offizier in entsprechender Dienststellung als Soldat, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet, mit dem untersten Mannschaftsdienstgrad oder mit seinem letzten in der Bundeswehr erreichten Dienstgrad eingestellt werden, wenn die Einberufung durch das Karrierecenter der Bundeswehr nicht möglich ist. | 1. die Meldung nach § 24 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 ist innerhalb von 48 Stunden zu erstatten; § 24 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zweiter Halbsatz ist nicht anzuwenden; 2. ein Wehrpflichtiger, der seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beantragt hat, kann zum Zivildienst einberufen werden, bevor über den Antrag entschieden worden ist; 3. § 10 Nummer 4 ist nicht anzuwenden; 4. eine Befreiung nach § 11 Absatz 2 wird unwirksam; 5. eine Zurückstellung nach § 12 Absatz 2, 4, 5 oder 7 wird unwirksam; eine erneute Zurückstellung nach § 12 Absatz 4 ist zulässig, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für den Wehrpflichtigen eine unzumutbare Härte bedeuten würde; 6. ein Wehrpflichtiger, der nach § 12 Absatz 2 vom Wehrdienst zurückgestellt worden ist, wird auf Antrag zum Sanitätsdienst einberufen; 7. ein Wehrpflichtiger, der sich zum freiwilligen Eintritt in die Bundeswehr meldet, kann von einem Bataillonskommandeur oder einem Offizier in entsprechender Dienststellung als Soldat, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet, mit dem untersten Mannschaftsdienstgrad oder mit seinem letzten in der Bundeswehr erreichten Dienstgrad eingestellt werden, wenn die Einberufung durch das Karrierecenter der Bundeswehr nicht möglich ist. |
§ 53 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010 | § 53 (aufgehoben) |
(1) Wehrpflichtige, die am 31. Dezember 2010 sechs Monate oder länger Grundwehrdienst geleistet haben, sind mit Ablauf dieses Tages zu entlassen. Sie können auf Antrag Grundwehrdienst mit der bis zum 30. November 2010 vorgeschriebenen Dauer ableisten, wenn sie dies vor ihrer Entlassung beantragen. (2) Für Wehrpflichtige, die nicht unter Absatz 1 fallen und die zum Grundwehrdienst nach § 5 Absatz 1a in der bis zum 30. November 2010 geltenden Fassung einberufen worden sind, ist die Dienstzeit nach Maßgabe des § 5 Absatz 2 in der ab 1. Dezember 2010 geltenden Fassung neu festzusetzen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Wehrpflichtige, die sich nach § 13a Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 30. November 2010 geltenden Fassung verpflichtet haben, sind ab dem 1. Dezember 2010 auf Antrag zu entpflichten, wenn sie die von diesem Tag an vorgesehene Verpflichtungszeit abgeleistet haben. | |
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