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Änderung § 2 WPflG vom 13.04.2013

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 2 WPflG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.04.2013 geltenden Fassung
§ 2 WPflG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.04.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 3 G. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 730
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Geltung der folgenden Vorschriften


(Text alte Fassung)

1 Die §§ 3 bis 53 gelten im Spannungs- oder Verteidigungsfall. 2 Im Übrigen gelten sie nur, soweit dies in Abschnitt 7 bestimmt ist. 3 Abschnitt 7 gilt nicht im Spannungs- oder Verteidigungsfall.

(Text neue Fassung)

Die §§ 3 bis 53 gelten im Spannungs- oder Verteidigungsfall.

(heute geltende Fassung)