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§ 1 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (LAP-mDVerfSchV)

V. v. 15.10.2001 BGBl. I S. 2652; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1221
Geltung ab 30.09.2001; FNA: 2030-7-4-1 Beamte
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§ 1 Laufbahnämter



(1) Die Laufbahn des mittleren Dienstes im Verfassungsschutz des Bundes umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1.
im Vorbereitungsdienst Regierungssekretäranwärterin/Regierungssekretäranwärter

2.
in der Probezeit bis zur Anstellung Regierungssekretärin zur Anstellung (z. A.)/Regierungssekretär zur Anstellung (z. A.)

3.
im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 6) Regierungssekretärin/Regierungssekretär

3.
in den Beförderungsämtern der

a)
Besoldungsgruppe A 7 Regierungsobersekretärin/Regierungsobersekretär

b)
Besoldungsgruppe A 8 Regierungshauptsekretärin/Regierungshauptsekretär

c)
Besoldungsgruppe A 9 Amtsinspektorin/Amtsinspektor.

(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.