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§ 40 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (LAP-mDVerfSchV)

V. v. 15.10.2001 BGBl. I S. 2652; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1221
Geltung ab 30.09.2001; FNA: 2030-7-4-1 Beamte
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§ 40 Gesamtergebnis



(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei werden berücksichtigt:

1.
die Durchschnittspunktzahl der fachtheoretischen Ausbildung mit 10 vom Hundert,

2.
die Durchschnittspunktzahl der praktischen Ausbildung mit 10 vom Hundert,

3.
die Durchschnittspunktzahl der Zwischenprüfung mit 5 vom Hundert,

4.
die Rangpunkte der vier schriftlichen Aufsichtsarbeiten der Laufbahnprüfung mit jeweils 13 vom Hundert, insgesamt 52 vom Hundert,

5.
die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung mit 23 vom Hundert.

Soweit die abschließend errechnete Durchschnittspunktzahl 5 oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von 50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet; im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von Noten unberücksichtigt.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis nach Absatz 1 und in der mündlichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht ist.

(3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte mit, die sie oder er auf Wunsch kurz mündlich erläutert.



 

Zitierungen von § 40 LAP-mDVerfSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 40 LAP-mDVerfSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-mDVerfSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 41 LAP-mDVerfSchV Zeugnis
... bestanden haben, ein Prüfungszeugnis, das mindestens die Abschlussnote sowie die nach § 40 Abs. 1 Satz 2 errechnete Durchschnittspunktzahl enthält. Ist die Prüfung nicht ...