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§ 11 - Versicherungsteuergesetz (VersStG 2021)

§ 11 Ermächtigungen



(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Rechtsverordnungen, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, zu erlassen über:

1.
die nähere Bestimmung der in diesem Gesetz verwendeten Begriffe,

2.
die Abgrenzung der Steuerpflicht sowie den Umfang der Ausnahmen von der Besteuerung und der Steuerermäßigungen, soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen erforderlich ist,

3.
den Umfang der Besteuerungsgrundlage,

4.
das Besteuerungsverfahren, insbesondere die von den Steuerpflichtigen zu erfüllenden Pflichten und die Beistandspflicht Dritter,

5.
Art und Zeitpunkt der Steuerentrichtung,

6.
Mitteilungspflichten von Behörden und Gerichten,

7.
die Steuerberechnung

a)
bei Einrechnung der Steuer in das Versicherungsentgelt,

b)
nach der Versicherungsleistung,

c)
bei Werten in fremder Währung,

8.
1die Festsetzung der Steuer in besonderen Fällen in Pauschbeträgen. 2Dies gilt insbesondere dann, wenn die Feststellung der Steuerbeträge mit Schwierigkeiten und Kosten verbunden wäre, die zur Höhe der Steuer in keinem angemessenen Verhältnis stehen würden,

9.
die Erstattung der Steuer.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum und unter neuer Überschrift im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.





 

Frühere Fassungen von § 11 VersStG 2021

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.12.2020Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des Versicherungsteuerrechts und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
vom 03.12.2020 BGBl. I S. 2659
aktuell vorher 14.12.2010Artikel 28 Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
vom 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
aktuell vorher 01.07.2010Artikel 10 Begleitgesetz zur zweiten Föderalismusreform
vom 10.08.2009 BGBl. I S. 2702
aktuellvor 01.07.2010früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 VersStG 2021

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 VersStG 2021 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VersStG 2021 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung (VersStDV 2021)
neugefasst durch B. v. 27.04.2021 BGBl. I S. 938
Sonstige
Bekanntmachung der Neufassung der Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung
B. v. 27.04.2021 BGBl. I S. 938
Bekanntmachung der Neufassung des Versicherungsteuergesetzes
B. v. 27.04.2021 BGBl. I S. 874
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Begleitgesetz zur zweiten Föderalismusreform
G. v. 10.08.2009 BGBl. I S. 2702
Artikel 10 FördRefIIBG Änderung des Versicherungsteuergesetzes
... „Zuständig ist das Bundeszentralamt für Steuern." 4. § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. den Umfang der ...

Gesetz zur Modernisierung des Versicherungsteuerrechts und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2659
Artikel 1 VStRuaÄndG Änderung des Versicherungsteuergesetzes
... Vermögenswerte von dem Hauptbevollmächtigten verwaltet werden." 12. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „ohne ...

Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
Artikel 28 JStG 2010 Änderung des Versicherungsteuergesetzes
...  11 des Versicherungsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. ...

Verkehrsteueränderungsgesetz (VerkehrStÄndG)
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2431
Artikel 1 VerkehrStÄndG Änderung des Versicherungsteuergesetzes
... § 10". f) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe angefügt: „Übergangsvorschrift § ...