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Artikel 1 - Gesetz zur Modernisierung des Versicherungsteuerrechts und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (VStRuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Versicherungsteuergesetzes


Artikel 1 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 10. Dezember 2020 VersStG 2021 § 1, § 4, § 5, § 7, § 8, § 9, § 10, § 10b, § 10c (neu), § 11, § 12, mWv. 1. Januar 2013 § 6

Das Versicherungsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 22), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 529) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 10b folgende Angabe eingefügt:

„ Geschäftstätigkeit von Lloyd’s § 10c".

2.
§ 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird nach dem Wort „Wirtschaftsraum" die Angabe „(EWR-Staat)" und werden nach dem Wort „Steuerpflicht" die Wörter „unabhängig vom Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmers" eingefügt.

b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem in einem EWR-Staat niedergelassenen Versicherer und ergibt sich die Steuerpflicht nicht aus Satz 1, so besteht die Steuerpflicht bei der Versicherung

1.
von Risiken mit Bezug auf Gegenstände im Sinne des Satzes 1 Nummer 1, die sich außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes befinden,

2.
von Risiken mit Bezug auf Fahrzeuge im Sinne des Satzes 1 Nummer 2, die in ein amtliches Register eines Staates außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes einzutragen oder eingetragen sind,

3.
von Reise- oder Ferienrisiken im Sinne des Satzes 1 Nummer 3, bei der der Versicherungsnehmer die zur Entstehung des Versicherungsverhältnisses erforderlichen Rechtshandlungen in einem Staat außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes vorgenommen hat, oder

4.
einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes belegenen Betriebsstätte oder sonstigen Einrichtung einer nicht natürlichen Person,

wenn der Versicherungsnehmer seinen Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, es sei denn, die Gegenstände im Sinne der Nummer 1 oder die Betriebsstätte oder sonstige Einrichtung der nicht natürlichen Person im Sinne der Nummer 4 sind in einem EWR-Staat belegen, das Fahrzeug im Sinne der Nummer 2 ist in einem amtlichen Register eines EWR-Staates eingetragen oder die zur Entstehung des Versicherungsverhältnisses im Sinne der Nummer 3 erforderlichen Rechtshandlungen werden in einem EWR-Staat vorgenommen."

c)
In dem neuen Satz 3 werden nach dem Wort „Gegenstände" ein Komma und die Wörter „insbesondere nicht registrierungspflichtige oder nicht registrierte Fahrzeuge," eingefügt.

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1 und wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
für eine Versicherung, durch die Ansprüche auf Kapital-, Renten- oder sonstige Leistungen begründet werden

a)
im Fall des Todes, des Erlebens oder des Alters oder

b)
im Fall der Krankheit, der Pflegebedürftigkeit, der Berufs- oder der Erwerbsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit, sofern diese Ansprüche der Versorgung der natürlichen Person, bei der sich das versicherte Risiko realisiert (Risikoperson), oder der Versorgung von deren nahen Angehörigen im Sinne des § 7 des Pflegezeitgesetzes oder von deren Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung dienen.

Die Ausnahme von der Besteuerung nach Satz 1 gilt nicht für die Unfallversicherung, die Haftpflichtversicherung und sonstige Sachversicherungen. Nummer 3 bleibt unberührt;".

bb)
Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7.
für eine Vereinbarung im Sinne des § 2 Absatz 1, soweit sie die Gewährung von Unterstützungen bei Arbeitskampfmaßnahmen oder Maßregelung zum Gegenstand hat oder soweit sie die Gewährung von Rechtsschutz durch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern oder durch Zusammenschlüsse dieser Berufsverbände für ihre Mitglieder oder für andere Berufsverbände mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder zum Gegenstand hat. Dies gilt auch, wenn die Gewährung von Rechtsschutz durch eine juristische Person erfolgt, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der genannten Organisationen stehen und die ausschließlich Rechtsschutz für die Organisation und ihre Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt;".

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Treten nach Zahlung eines Versicherungsentgelts Umstände ein, die im Falle ihres Vorliegens bei Zahlung des Versicherungsentgelts zu einer Steuerbefreiung im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b oder zu einer Steuerpflicht geführt hätten, so beginnt oder erlischt die Steuerbefreiung im Zeitpunkt des Eintritts der Umstände. Erlischt die Steuerbefreiung, beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Steuerentrichtungsschuldner oder die Finanzbehörde von dem Umstand Kenntnis erlangt, der zum Erlöschen der Steuerbefreiung führt."

4.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.

b)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Im Fall der Sollversteuerung gilt die Steuer mit Fälligkeit des Versicherungsentgelts als entstanden."

c)
Absatz 3 wird aufgehoben.

d)
Absatz 4 wird Absatz 3.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2013

5.
In § 6 Absatz 2 Nummer 5 werden die Wörter „in das deutsche Seeschiffsregister eingetragen ist," gestrichen.

Ende abweichendes Inkrafttreten


6.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Hat der Versicherer keinen Wohnsitz oder Sitz in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum, ist aber ein Bevollmächtigter mit Wohnsitz oder Sitz in den genannten Gebieten zur Entgegennahme des Versicherungsentgelts bestellt, so ist dieser Steuerentrichtungsschuldner."

b)
In Absatz 4 werden die Wörter „Sitz oder Betriebsstätte" durch die Wörter „Wohnsitz oder Sitz" ersetzt.

c)
In Absatz 5 werden die Wörter „Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte" durch die Wörter „Wohnsitz oder Sitz" ersetzt.

d)
In Absatz 6 werden die Wörter „Wohnsitz, seinen Sitz oder seine Betriebsstätte" durch die Wörter „Wohnsitz oder seinen Sitz" ersetzt.

7.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, in der er die im Anmeldungszeitraum entstandene Steuer selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung), und".

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Auf Antrag kann das Bundeszentralamt für Steuern zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall hat der Steuerentrichtungsschuldner die Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben."

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Hat der Versicherungsnehmer nach § 7 Absatz 6 die Steuer zu entrichten, so hat er innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf des Monats, in dem das Versicherungsentgelt gezahlt worden ist, eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln und die selbst berechnete Steuer zu entrichten. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."

c)
Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Für Verspätungszuschläge gilt § 152 der Abgabenordnung mit der Maßgabe, dass unabhängig vom konkreten Anmeldungszeitraum bei der Bemessung des Verspätungszuschlags die Dauer und die Häufigkeit der Fristüberschreitung sowie die Höhe der Steuer zu berücksichtigen sind."

8.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Ist das Versicherungsentgelt ganz oder zum Teil zurückgezahlt worden, weil die Versicherung vorzeitig endete oder weil das Versicherungsentgelt oder die Versicherungssumme herabgesetzt worden ist, so wird die Steuer auf Antrag insoweit erstattet, als sie bei Berücksichtigung dieser Umstände nicht zu erheben gewesen wäre."

bb)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Die Steuer wird nicht erstattet, wenn die Prämienrückgewähr ausdrücklich versichert war. Ein Erstattungsanspruch ist nur gegeben, wenn die Steuer tatsächlich an das Bundeszentralamt für Steuern entrichtet wurde."

b)
Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 5 ersetzt:

„(2) Treten nach Zahlung des Versicherungsentgelts Umstände ein, die eine Steuerbefreiung nach § 4 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b begründen, so wird die Steuer auf Antrag erstattet, soweit Versicherungsentgelt für einen Zeitraum nach Eintritt dieser Umstände gezahlt worden ist. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(3) Entfallen bei der Versicherung von Schiffen nach Zahlung des Versicherungsentgelts die Voraussetzungen für die Steuerbarkeit und die Steuerpflicht, so wird die Steuer auf Antrag erstattet, soweit Versicherungsentgelt für einen Zeitraum nach Eintritt dieser Umstände gezahlt worden ist. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(4) Im Fall der Sollversteuerung im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 2 ist die auf nicht vereinnahmte Versicherungsentgelte bereits entrichtete Steuer zu erstatten.

(5) Erlischt gemäß § 4 Absatz 2 die Steuerbefreiung, so ist die Steuer nachzuentrichten, soweit Versicherungsentgelt für einen Zeitraum nach Entfallen der Steuerbefreiung gezahlt worden ist."

c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6.

d)
Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Ist Steuer nach den Absätzen 5 und 6 nachzuentrichten, so ist der Versicherer zum Zweck der Steuerentrichtung berechtigt, die Steuer beim Versicherungsnehmer nachträglich einzufordern oder im Leistungsfall die Versicherungsleistung entsprechend zu kürzen."

9.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Nummer 4 werden die Wörter „sowie das zurückgezahlte und nicht erhaltene Versicherungsentgelt," angefügt.

bb)
In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc)
Folgende Nummer 9 wird angefügt:

„9.
bei der offenen Mitversicherung die vorliegenden Informationen über die übrigen Mitversicherer sowie deren jeweilige Anteile am Vertrag."

b)
In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Sie" durch die Wörter „Nachzuentrichtende Steuerbeträge" ersetzt.

10.
§ 10b wird wie folgt geändert:

a)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Satz 1 gilt entsprechend für geänderte oder aufgehobene Befreiungsvorschriften."

b)
Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Wird die Fälligkeit des Versicherungsentgelts geändert für Zeitpunkte, ab denen eine Rechtsänderung in Kraft tritt, so ist die Änderung dieser Fälligkeit im Hinblick auf die Steueranmeldung und Steuerentrichtung insoweit nicht zu berücksichtigen, als sie zu einer niedrigeren Steuer führen würde."

c)
Der neue Satz 5 wird aufgehoben.

11.
Nach § 10b wird folgender § 10c eingefügt:

§ 10c Geschäftstätigkeit von Lloyd’s

(1) Der Hauptbevollmächtigte von Lloyd’s hat für alle der bei Lloyd’s vereinigten Einzelversicherer die nach diesem Gesetz entstandene Steuer als Steuerentrichtungsschuldner anzumelden und zu entrichten, soweit nicht ein anderer nachweislich die Steuer selbst angemeldet und entrichtet hat.

(2) Die §§ 8, 9 und 10 gelten entsprechend.

(3) Steuerfestsetzungen im Sinne des § 168 der Abgabenordnung, behördliche Maßnahmen, insbesondere Verwaltungsakte, sowie gerichtliche Titel auf dem Gebiet des Versicherungsteuerrechts wirken für und gegen die an einem konkreten Versicherungsgeschäft beteiligten Einzelversicherer. Vollstreckungsmaßnahmen in die inländischen Vermögenswerte aller bei Lloyd’s vereinigten Einzelversicherer sind zulässig, soweit diese Vermögenswerte von dem Hauptbevollmächtigten verwaltet werden."

12.
§ 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „ohne Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen" durch die Wörter „Rechtsverordnungen, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen," ersetzt.

b)
Die Nummern 4 bis 7 werden wie folgt gefasst:

„4.
das Besteuerungsverfahren, insbesondere die von den Steuerpflichtigen zu erfüllenden Pflichten und die Beistandspflicht Dritter,

5.
Art und Zeitpunkt der Steuerentrichtung,

6.
Mitteilungspflichten von Behörden und Gerichten,

7.
die Steuerberechnung

a)
bei Einrechnung der Steuer in das Versicherungsentgelt,

b)
nach der Versicherungsleistung,

c)
bei Werten in fremder Währung,".

13.
Dem § 12 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:

„(3) § 4 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 2 in der Fassung des Artikels 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2659) ist erstmals anzuwenden auf Versicherungsverträge, die nach dem 31. Dezember 2021 geschlossen wurden. Auf Versicherungsverträge, die vor dem 1. Januar 2022 geschlossen worden sind, ist § 4 Nummer 5 in der Fassung des Artikels 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2431) anzuwenden. Als Vertragsschluss im Sinne des Satzes 1 gilt jede erstmalige Absicherung eines bestimmten Risikos der Risikoperson durch den Versicherer. Bei Gruppenversicherungsverträgen gilt im Hinblick auf die Risikoperson als Datum des Vertragsschlusses der Tag, an dem die Risikoperson in den Gruppenversicherungsvertrag aufgenommen worden ist.

(4) § 8 Absatz 1 und 3 in der Fassung des Artikels 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2659) ist erstmals anzuwenden für Steueranmeldungen, die ab dem 1. Januar 2022 abgegeben werden. Auf Steueranmeldungen, die vor dem 1. Januar 2022 abgegeben werden, ist § 8 in der Fassung des Artikels 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2431) anzuwenden."



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des Versicherungsteuerrechts und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 VStRuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VStRuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 5 VStRuaÄndG Inkrafttreten
... vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 5 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft. (3) Artikel 3 tritt mit Wirkung vom 1. ...
 
Zitat in folgenden Normen

Versicherungsteuergesetz (VersStG 2021)
neugefasst durch B. v. 27.04.2021 BGBl. I S. 874
§ 12 VersStG 2021 Übergangsvorschrift (vom 07.04.2021)
... werden. (3) § 4 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 2 in der Fassung des Artikels 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2659 ) ist erstmals anzuwenden auf Versicherungsverträge, die nach dem 31. Dezember 2021 ... aufgenommen worden ist. (4) § 8 Absatz 1 und 3 in der Fassung des Artikels 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2659 ) ist erstmals anzuwenden für Steueranmeldungen, die ab dem 1. Januar 2022 abgegeben werden. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Versicherungsteuergesetzes
B. v. 27.04.2021 BGBl. I S. 874
Bekanntmachung VersStGNB
... 19. März 2020 (BGBl. I S. 529), 21. den am 10. Dezember 2020 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2659 ), 22. den am 7. April 2021 in Kraft getretenen Artikel 11 des Gesetzes vom 30. ...

Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 11 7. VStÄndG Änderung des Versicherungsteuergesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 22), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2659 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 8 Absatz 4 Satz 2 ...