Änderung § 58 KVLG 1989 vom 01.01.2009

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§ 58 KVLG 1989 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 58 KVLG 1989 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 2984, 2008 I S. 2130
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 58 Anwendung sonstiger Vorschriften


(Text alte Fassung)

Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, gelten für die landwirtschaftlichen Krankenkassen und deren Bundesverband §§ 144 bis 147 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(Text neue Fassung)

Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, gelten für die landwirtschaftlichen Krankenkassen §§ 144 bis 147 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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