§ 16 KVLG 1989 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | § 16 KVLG 1989 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579, 2246 |
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(Text alte Fassung) § 16 Anstellung von Personen zur Gewährung von häuslicher Krankenpflege, Betriebs- und Haushaltshilfe | (Text neue Fassung)§ 16 (aufgehoben) |
Die landwirtschaftliche Krankenkasse kann die zur Gewährung von häuslicher Krankenpflege und gemeinsam mit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und der landwirtschaftlichen Alterskasse die zur Gewährung von Betriebs- und Haushaltshilfe benötigten Personen anstellen. Wenn die Krankenkasse dafür andere geeignete Personen, Einrichtungen oder Unternehmen in Anspruch nimmt, hat sie über Inhalt, Umfang, Vergütung sowie Prüfung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Dienstleistungen Verträge zu schließen. |