§ 20 KVLG 1989 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung | § 20 KVLG 1989 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2015 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1133 |
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(Textabschnitt unverändert) § 20 Versicherung besonderer Personengruppen | |
(Text alte Fassung) Für Versicherungspflichtige nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 und 7 sind für die Durchführung dieser Versicherung die Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über die Versicherung, die Mitgliedschaft, die Meldungen und die Beiträge mit Ausnahme des § 173 entsprechend anzuwenden. | (Text neue Fassung) Für Versicherungspflichtige nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 und 7 sind für die Durchführung dieser Versicherung die Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über die Versicherung, die Mitgliedschaft, die Meldungen und die Beiträge mit Ausnahme des § 173 entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Bemessung der Beiträge der nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 versicherungspflichtigen Beziehenden von Arbeitslosengeld der um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz erhöhte allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung gilt. |