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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.04.2006 aufgehoben

II. - Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Postbank AG (DeutschePostbankAGZustAnO k.a.Abk.)

A. v. 03.07.2003 BGBl. I S. 1335; aufgehoben durch I. A v 24.05.2006 BGBl. I S. 1292, 1
Geltung ab 01.07.2003; FNA: 900-10-4-24 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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II.



Auf Grund des § 3 Abs. 2 Satz 4 des Postpersonalrechtsgesetzes wird die Befugnis, Beamte zu ernennen und zu entlassen,

1.
den Leiterinnen/Leitern der dem Vorstand der Deutschen Postbank AG unmittelbar nachgeordneten Bereiche und Abteilungen bezüglich der ihnen jeweils unterstellten Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 13 (gehobener Dienst) und

2.
dem Vorstand bezüglich der übrigen Beamten der Bundesbesoldungsordnung A

übertragen. Für besondere Fälle kann der Vorstand der Deutschen Postbank AG sich die Entscheidung vorbehalten.

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