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Änderung § 8 VerkStatG vom 01.01.2008

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§ 8 VerkStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 8 VerkStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 19 G. v. 07.09.2007 BGBl. I S. 2246
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Unternehmensstatistik des Güterkraftverkehrs


(1) Für die Erhebung nach § 1 Nr. 4 werden jährlich folgende Erhebungsmerkmale erfasst:

1. für das Unternehmen

(Text alte Fassung) nächste Änderung

a) Rechtsform,

(Text neue Fassung)

a) (aufgehoben)

b) wirtschaftliche Tätigkeit und deren Schwerpunkt,

c) Beteiligung am Güterkraftverkehr nach Verkehrsarten und Hauptverkehrsbeziehungen,

vorherige Änderung nächste Änderung

d) Beteiligung am Kombinierten Verkehr,

e) Durchführung von Gefahrguttransporten;



d) (aufgehoben)

e) (aufgehoben)

2. Zahl der Fahrzeuge zur Güterbeförderung, ausgenommen Personenkraftwagen, nach Fahrzeug- und Aufbauarten sowie deren Nutzlast und zulässiges Gesamtgewicht;

3. Zahl der im Güterkraftverkehr Beschäftigten nach Stellung im Beruf und Art der ausgeübten Tätigkeit.

vorherige Änderung

(2) Die Erhebung wird nach dem Stand des letzten Werktages im Oktober eines jeden Jahres (Zeitpunkt der Erhebung) durchgeführt. Dies gilt nicht für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b. Diese werden jährlich für das dem Zeitpunkt der Erhebung vorangegangene Kalenderjahr oder das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr erhoben.



(2) Die Erhebung wird, beginnend mit dem Jahr 2010, alle fünf Jahre nach dem Stand des letzten Werktages im Oktober (Zeitpunkt der Erhebung) durchgeführt. Dies gilt nicht für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b. Diese werden jeweils für das dem Zeitpunkt der Erhebung vorangegangene Kalenderjahr oder das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr erhoben.