§ 19 Durchführung von Aufgaben durch Dritte
Soweit sich der Versicherungsträger bei der Erfüllung seiner gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben zulässigerweise eines Dritten bedient, kann er auch die damit notwendigerweise verbundenen Aufgaben des Rechnungswesens durch diesen Dritten wahrnehmen lassen. Der Versicherungsträger ist für die Einhaltung dieser Verordnung durch den Dritten verantwortlich und hat die Einhaltung dieser Verordnung mindestens einmal jährlich zu prüfen. Die Prüfrechte der Aufsichtsbehörde und anderer Stellen erstrecken sich auch auf die Einhaltung dieser Verordnung durch den Dritten. Die Wahrnehmung der in Satz 1 genannten Aufgaben durch einen Dritten ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
Frühere Fassungen von § 19 SVRV
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interne Verweise§ 1 SVRV Anwendungsbereich (vom 01.01.2016) ... kann die Aufsichtsbehörde Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 2 bis 17, 19 und 20 ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung
V. v. 27.04.2009 BGBl. I S. 951
Artikel 1 1. SVRVÄndV ... 1. § 1 Absatz 2 Satz 1 wird aufgehoben. 2. § 19 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „mit ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung
V. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2046
Artikel 1 2. SVRVÄndV ... die Wörter „Verbände und" eingefügt. 5. § 19 erhält folgende Überschrift: „§ 19 Durchführung von Aufgaben ... 5. § 19 erhält folgende Überschrift: „§ 19 Durchführung von Aufgaben durch Dritte". 6. Nach § 19 wird folgender ... „§ 19 Durchführung von Aufgaben durch Dritte". 6. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt: „§ 19a Durchführung von ...
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