§ 20 - Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung (SVRV)

V. v. 15.07.1999 BGBl. I S. 1627; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.12.2022 BGBl. I S. 2132
Geltung ab 24.07.1999; FNA: 860-4-1-14 Sozialgesetzbuch
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§ 20 Ausnahmeregelungen zur Aktivierung und Bewertung


§ 20 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Die gesonderte Aktivierung und Bewertung technischer Anlagen (§ 11) ist erstmals für solche Anlagen vorzunehmen, die nach dem 31. Dezember 1999 angeschafft werden. 2Nähere Einzelheiten sind in den Kontenrahmen zu regeln.

(2) 1Die Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und deren Bundesvereinigungen können abweichend von § 11 Abs. 1 Wertpapiere zum Rückkaufwert aktivieren, wenn dieser dauerhaft unter den Anschaffungskosten liegt. 2Die Differenz ist abweichend von § 11 Abs. 6 als außerordentlicher Verlust in Ansatz zu bringen. 3Gleiches gilt, wenn am Jahresende der Kurswert der Wertpapiere unter den Anschaffungskosten liegt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Achte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung V. v. 1. Dezember 2022 BGBl. I S. 2132 m.W.v. 7. Dezember 2022

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Frühere Fassungen von § 20 SVRV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.12.2022Artikel 1 Achte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung
vom 01.12.2022 BGBl. I S. 2132
aktuell vorher 01.01.2010Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung
vom 27.04.2009 BGBl. I S. 951
aktuellvor 01.01.2010früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 20 SVRV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 SVRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVRV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 SVRV Anwendungsbereich (vom 01.01.2016)
... kann die Aufsichtsbehörde Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 2 bis 17, 19 und 20  ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Achte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung
V. v. 01.12.2022 BGBl. I S. 2132
Artikel 1 8. SVRVÄndV
... 2020 (BGBl. I S. 604) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 20 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.  ...

Erste Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung
V. v. 27.04.2009 BGBl. I S. 951
Artikel 1 1. SVRVÄndV
... Dritten ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen." 3. § 20 Absatz 4 wird aufgehoben. 4. Nach § 20 wird folgender ... 3. § 20 Absatz 4 wird aufgehoben. 4. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt: „§ 20a Übergangsvorschriften ...


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